Illegale Online-Sportwetten: Maltesische Online-Sportwetten-Anbieter aus der zweiten Reihe, Betway Limited im Fokus der Gerichte

Das Landgericht Halle hat entschieden, dass die Betway Limited, ein Anbieter von Online-Sportwetten, dem Kläger einen Betrag von 23.665,19 Euro erstatten muss. Dieser Betrag resultiert aus Verlusten bei illegalen Online-Glücksspielen und -Wetten. Das Gericht entschied, dass Betway ohne gültige deutsche Lizenz agierte und somit gegen den Glücksspielstaatsvertrag von 2012 verstoßen hat. Daher wurden die betreffenden Verträge für ungültig erklärt.

Illegale Online-Sportwetten: Maltesische Online-Sportwetten-Anbieter aus der zweiten Reihe, Betway Limited im Fokus der Gerichte

Viele Urteile im Zusammenhang mit dem Online-Casino- und Sportwettenskandal richten sich gegen große Marktanbieter, doch auch Betreiber aus der zweiten Reihe bleiben nicht verschont. Ein Beispiel hierfür ist das Urteil des Landgerichts Halle vom 26. Juli 2024, das unter dem Aktenzeichen 5 O 130/23 geführt wird. In diesem Fall ging es um eine Klage gegen die Betway Limited mit Sitz in Malta, bei der der Kläger die Rückzahlung von Verlusten forderte, die er im Zeitraum von November 2016 bis Mai 2018 bei Online-Wetten und -Glücksspielen erlitten hatte. Die betreffenden Aktivitäten fanden auf einer Webseite der Beklagten statt, die in deutscher Sprache verfügbar war, jedoch ohne dass die Beklagte über eine entsprechende deutsche behördliche Genehmigung verfügte.

Der Kläger brachte vor, dass das Angebot der Beklagten rechtswidrig sei, da es dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 (GlüStV 2012) widerspreche, der ein umfassendes Verbot für Online-Glücksspiele sowie eine Erlaubnispflicht für Online-Wetten vorschreibt. Wegen dieser Verstöße forderte der Kläger die Rückerstattung seiner Verluste in Höhe von 23.665,19 Euro zuzüglich Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2023 sowie die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten.

„Das Landgericht Halle entschied zugunsten des Klägers und stellte fest, dass das Angebot der Beklagten illegal war, da es gegen § 4 Abs. 4 und Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2012 (GlüStV 2012) verstieß. Die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge wurden daher gemäß § 134 BGB als nichtig erklärt, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hatten. Das Gericht erkannte den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung seiner Verluste an, da es keinen rechtlichen Grund für die Zahlungen des Klägers gab. Die Verjährungseinrede der Beklagten wies das Gericht teilweise zurück, da die Beklagte nicht nachweisen konnte, dass der Kläger vor Dezember 2021 Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Umständen hatte. Die Kosten des Rechtsstreits trug ebenfalls die Beklagte“, wie der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de) mitteilt. Die Kanzlei ist auf Anleger- und Verbraucherschutz spezialisiert und hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen geschädigter Verbraucher gegen Online-Casinos fokussiert. Dr. Hartung hat das siegreiche Urteil vor dem Landgericht Halle erstritten.

„Das Gericht stellte klar, dass der Kläger sich nicht treuwidrig verhalten hatte. Vielmehr hatte die Beklagte, die ohne behördliche Genehmigung in Deutschland tätig war, das Glücksspielverbot missachtet. Die Entscheidung des Gerichts beruht auf der Annahme, dass das Verbot von Online-Glücksspielen und der Erlaubnispflicht für Sportwetten gemäß deutschen und europäischen Vorschriften rechtmäßig sind, wie dies bereits durch frühere Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs bestätigt wurde”, so der erfahrene Verbraucherschutzanwalt.

Die Beklagte verteidigte sich damit, dass ihr Angebot durch eine maltesische Lizenz gedeckt sei und von den deutschen Behörden geduldet werde. Sie argumentierte, dass die Verträge mit dem Kläger gültig seien, da sie ihm eine Gewinnchance und damit eine Gegenleistung geboten habe. Außerdem erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung und behauptete, dass die Ansprüche des Klägers bereits verjährt seien, da dieser die Umstände seiner Forderung zum Zeitpunkt seiner Spielteilnahme gekannt habe. Das Gericht wies den Antrag der Beklagten zurück, das Verfahren auszusetzen und auf ein anhängiges Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof zu warten. Es stellte fest, dass die Vereinbarkeit der deutschen Regelungen mit dem Unionsrecht bereits geklärt sei und daher keine Notwendigkeit bestehe, das Verfahren auszusetzen oder dem EuGH vorzulegen.