Geld zurück bei illegalem Online-Glücksspiel: LG Limburg bestätigt Rückzahlungsanspruch gegen Interwetten

Das Landgericht Limburg an der Lahn hat einen weiteren Rückforderungsanspruch wegen unerlaubten Online-Glücksspiels bestätigt und Interwetten Gaming Limited zur Erstattung erheblicher Spielverluste verurteilt. Besonders bemerkenswert ist dabei die rechtliche Begründung: Das Gericht stützt den Anspruch ausdrücklich auch auf deliktische Vorschriften und qualifiziert das Verbot unerlaubten Online-Glücksspiels als Schutzgesetz. Dadurch gewinnen Rückforderungsansprüche zusätzliche Stabilität – selbst in Fällen, in denen Anbieter versuchen, sich auf Verjährungseinwände zu berufen.

Geld zurück bei illegalem Online-Glücksspiel: LG Limburg bestätigt Rückzahlungsanspruch gegen Interwetten

Mit Urteil bestätigte das Landgericht Limburg ein zuvor gegen Interwetten erlassenes Versäumnisurteil und verpflichtete den maltesischen Anbieter zur Zahlung von 31.271,10 Euro nebst Zinsen an einen Spieler aus Wetzlar. Der Kläger hatte im Zeitraum vom 10. August 2019 bis zum 5. Februar 2020 über die Plattform „Interwetten“ an Online-Glücksspielen sowie Sportwetten teilgenommen. Zwar verfügte die Beklagte über eine Glücksspiellizenz aus Malta und unterstand dort der staatlichen Regulierung. Für den deutschen Markt lag im streitgegenständlichen Zeitraum jedoch keine entsprechende Erlaubnis vor. Eine deutsche Konzession bestand erst deutlich später und war zudem zeitlich begrenzt – konkret vom 2. November 2020 bis zum 31. Dezember 2022.

Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Kläger insgesamt 61.199,10 Euro auf sein Spielerkonto eingezahlt. Auszahlungen erfolgten lediglich in Höhe von 29.928 Euro, sodass ein Nettoverlust von 31.271,10 Euro verblieb. Genau dieser Betrag war Gegenstand der Klage. Das Verfahren wurde durch einen Prozessfinanzierer unterstützt. Bereits im Mai 2025 hatte das Landgericht Interwetten durch Versäumnisurteil zur Zahlung der Verluste sowie von Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. März 2025 verurteilt. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte zwar fristgerecht Einspruch ein, konnte sich damit jedoch nicht durchsetzen. Nach erneuter Prüfung hielt das Gericht die ursprüngliche Entscheidung vollständig aufrecht.

Der Kläger hatte im Verfahren nachvollziehbar dargelegt, ausschließlich von seinem Wohnsitz in Wetzlar aus gespielt zu haben. Nach seinen Angaben war er aufgrund des professionellen Außenauftritts der Plattform sowie der umfangreichen Werbung davon ausgegangen, dass das Angebot rechtmäßig betrieben werde. Erst Ende 2022 habe er durch Hinweise in sozialen Netzwerken erfahren, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückforderung von Verlusten aus Online-Glücksspiel möglich sei.

Wie in zahlreichen Parallelverfahren versuchte die Beklagte zunächst, die Zuständigkeit deutscher Gerichte in Frage zu stellen. Interwetten berief sich hierzu auf Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach ausschließlich maltesische Gerichte zuständig sein sollten. Das Landgericht Limburg folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Es bejahte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach den Verbraucherschutzvorschriften der Art. 17 und 18 EuGVVO. Der Kläger sei Verbraucher, während sich das Angebot der Beklagten gezielt an Kunden in Deutschland richte. Unter diesen Voraussetzungen könne der Spieler Ansprüche an seinem Wohnsitzgericht geltend machen. Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung zulasten des Verbrauchers sah die Kammer nicht.

Von besonderer praktischer Bedeutung ist die rechtliche Herleitung des Anspruchs. Das Landgericht beschränkt sich nicht auf bereicherungsrechtliche Erwägungen aufgrund der Nichtigkeit der Glücksspielverträge, sondern stützt die Entscheidung ausdrücklich auf deliktischen Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GlüStV. Damit behandelt das Gericht das Verbot unerlaubten Online-Glücksspiels ausdrücklich als Schutzgesetz zugunsten der Spieler.

Auch die unions- und verfassungsrechtlichen Einwendungen der Beklagten blieben ohne Erfolg. Interwetten hatte – wie zahlreiche Anbieter in vergleichbaren Verfahren – argumentiert, das Internetverbot des Glücksspielstaatsvertrags sei mit europäischem Recht sowie mit Grundrechten unvereinbar. Das Landgericht wies diese Einwände zurück und schloss sich dabei der Linie anderer Obergerichte an, insbesondere der Rechtsprechung des OLG Frankfurt. Danach verfügt der deutsche Gesetzgeber im Bereich des Glücksspielrechts über einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Das Verbot bestimmter Online-Glücksspielangebote diene legitimen Gemeinwohlzielen wie Spielerschutz und Suchtprävention und stelle ein geeignetes Instrument dar, um problematische Spielformen einzudämmen.

„Besonders hervorzuheben ist die Bewertung des Gerichts zum Verhalten des Spielers“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, Gründer und Geschäftsführer der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. „Das Landgericht sieht gerade kein anspruchsminderndes Mitverschulden. Der Kläger durfte aufgrund der professionellen Außendarstellung, der Werbung und der gesamten Marktpräsenz davon ausgehen, dass das Angebot zulässig betrieben wird. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar – zumal die Anbieter selbst bis heute regelmäßig bestreiten, rechtswidrig gehandelt zu haben.“

Ebenso lehnte das Gericht einen Ausschluss des Anspruchs wegen Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB ab. Die Richter stellten klar, dass die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gerade die gesetzlich vorgesehene Folge eines Verstoßes gegen Schutz- und Verbotsgesetze sei. Ein Anbieter, der über Jahre hinweg ohne die erforderliche nationale Erlaubnis tätig wird, könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen und spätere Rückforderungen als treuwidrig darstellen.

Für Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung besitzt die Entscheidung erhebliche praktische Relevanz: „Das Landgericht Limburg stärkt die Position geschädigter Spieler deutlich, weil es das Verbot unerlaubten Online-Glücksspiels ausdrücklich als Schutzgesetz einordnet und den Anspruch deliktsrechtlich begründet. Besonders wichtig ist zudem der Hinweis auf § 852 BGB. Selbst wenn Anbieter versuchen, sich auf Verjährung zu berufen, kann ein Herausgabeanspruch weiterhin bestehen bleiben. Das eröffnet auch Spielern mit älteren Verlusten weiterhin realistische Möglichkeiten, Ansprüche durchzusetzen.“