EuGH-Urteil zu illegalem Online-Glücksspiel: Verluste können grenzüberschreitend im Wohnsitzstaat eingeklagt werden

Der Europäische Gerichtshof hat mit einer Entscheidung vom 15. Januar 2026 wichtige Klarstellungen für grenzüberschreitende Verfahren im Zusammenhang mit Verlusten aus Online-Glücksspielen getroffen. Nach Auffassung des Gerichts ist der maßgebliche Schadensort in der Regel dort anzusiedeln, wo der Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Betroffene in Deutschland bedeutet dies eine erleichterte rechtliche Einordnung und bessere Möglichkeiten, Ansprüche gegen Anbieter ohne deutsche Lizenz durchzusetzen.

EuGH-Urteil zu illegalem Online-Glücksspiel: Verluste können grenzüberschreitend im Wohnsitzstaat eingeklagt werden

Mit seinem Urteil in der Rechtssache C-77/24 („Wunner“) hat der Europäische Gerichtshof zentrale kollisionsrechtliche Fragen zur Rückforderung von Online-Glücksspielverlusten behandelt. Im Mittelpunkt stand die Frage, welches Recht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten auf deliktische Ansprüche anzuwenden ist und an welchem Ort der Schaden rechtlich eintritt, wenn Spieler von ihrem Wohnsitzstaat aus an Online-Angeboten teilnehmen, die dort ohne die erforderliche Genehmigung betrieben werden. Für Spieler in Deutschland, die bei Online-Casinos oder Sportwettenanbietern ohne nationale Erlaubnis gespielt haben – häufig mit Unternehmenssitz oder Lizenz im EU-Ausland –, schafft das Urteil zusätzliche Klarheit in einer zentralen prozessualen Vorfrage, die Verfahren bislang häufig verzögert hat.

Ausgangspunkt der Entscheidung war ein Verfahren aus Österreich. Ein Spieler machte Verluste aus einem Online-Glücksspielangebot geltend, das über eine Anbieterstruktur mit Sitz in Malta betrieben wurde. Im Verfahren ging es weniger um die materielle Haftungsfrage, sondern vielmehr darum, wie deliktische Ansprüche rechtlich einzuordnen sind. Konkret stand zur Debatte, ob Ansprüche wegen unerlaubten Online-Glücksspiels unter die Rom-II-Verordnung fallen oder ob sie unter gesellschaftsrechtliche Sonderregelungen subsumiert werden könnten. Ebenso war zu klären, nach welchen Kriterien der Ort des Schadenseintritts zu bestimmen ist. Diese Fragen sind für zahlreiche Rückforderungs- und Schadensersatzklagen gegen Anbieterstrukturen im europäischen Ausland von erheblicher praktischer Bedeutung.

Der EuGH stellte in seiner Entscheidung klar, dass deliktische Ansprüche, die auf einem Verstoß gegen ein allgemeines Verbot unerlaubten Glücksspiels beruhen, nicht automatisch als gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten qualifiziert werden müssen. Damit bleibt die Anwendung der Rom-II-Verordnung grundsätzlich eröffnet. Für geschädigte Spieler in grenzüberschreitenden Konstellationen ist dies von großer Bedeutung, da sich hieraus wichtige Anknüpfungspunkte für die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergeben.

Darüber hinaus betonte das Gericht, dass sich Online-Glücksspiele nicht sinnvoll einem bestimmten physischen Ort im Internet zuordnen lassen. Maßgeblich sei vielmehr der wirtschaftliche Schaden, der typischerweise dort eintrete, wo der Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und von wo aus er am Glücksspiel teilnimmt. Argumente, wonach der relevante Bezugspunkt zwingend der Sitzstaat des Anbieters oder der Standort der Kontoführung sei, verlieren nach dieser Entscheidung deutlich an Gewicht.

„Für Betroffene schafft das Urteil deutlich mehr Planungssicherheit“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung. „In vielen Verfahren versuchen Anbieter, den rechtlichen Schwerpunkt über ihren Unternehmenssitz oder technische Aspekte der Zahlungsabwicklung zu verlagern. Wenn der EuGH den Schadensort konsequent am gewöhnlichen Aufenthalt des Spielers festmacht, stärkt das die Möglichkeit, Ansprüche im Zielmarkt durchzusetzen – also dort, wo sich Verbraucher tatsächlich geschützt fühlen dürfen und wo das Angebot faktisch beworben wird.“

Die Kanzlei Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist auf Verbraucher- und Anlegerschutz spezialisiert und setzt bundesweit Ansprüche von Geschädigten gegen Betreiber von Online-Casinos und Sportwettenplattformen durch.

Für Spieler in Deutschland hat die Entscheidung insbesondere praktische Bedeutung für grenzüberschreitende Verfahren. In Rückforderungs- oder Schadensersatzklagen kann sich der rechtliche Schwerpunkt künftig stärker am Wohnsitzstaat des Spielers orientieren – vor allem dann, wenn das Glücksspielangebot erkennbar auf den deutschen Markt ausgerichtet war, etwa durch deutschsprachige Webseiten, gezielte Werbung, angepasste Zahlungswege oder entsprechende Vertragsbedingungen.

Gleichzeitig stellt das Urteil klar, dass damit keine automatische persönliche Haftung einzelner Verantwortlicher begründet wird. Die Entscheidung betrifft in erster Linie die kollisionsrechtlichen Rahmenbedingungen. Ob und in welchem Umfang eine Haftung tatsächlich besteht, müssen weiterhin die nationalen Gerichte im Einzelfall prüfen.

Die Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft unterstützt Betroffene bei der Prüfung möglicher Rückforderungs- und Schadensersatzansprüche. Für eine erste rechtliche Bewertung ist es in der Praxis regelmäßig entscheidend, den Zeitraum der Spielteilnahme, den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Spielers, die Lizenzsituation des Anbieters sowie Zahlungs- und Transaktionsdaten sorgfältig zu dokumentieren.

„Wer frühzeitig seine Unterlagen sichert und die Anspruchsgrundlagen strukturiert aufbereiten lässt, verbessert seine prozessuale Ausgangsposition erheblich – insbesondere bei internationalen Sachverhalten“, betont Glücksspielrechtsexperte Dr. Gerrit W. Hartung.