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Verjährung der Schadensersatzansprüche im Abgasskandal auch nach VW-Vergleich gehemmt

LG Köln 17 O 185/19

Verjährung der Schadensersatzansprüche im Abgasskandal auch nach VW-Vergleich gehemmt

Durch die Anmeldung zum VW-Musterfeststellungsverfahren im Abgasskandal haben die Verbraucher die Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche gehemmt. Das gilt auch, wenn sich der Verbraucher später wieder von der Musterklage abgemeldet hat. Das hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 15. Januar 2020 entschieden (Az.: 17 O 185/19).

„Die Verjährung ist auch gehemmt, wenn der Kläger vom VW-Vergleichsangebot enttäuscht ist und es ablehnen möchte. Auch dann besteht die Möglichkeit, die Schadensersatzansprüche noch individuell geltend zu machen und so eine höhere Entschädigungssumme als von VW angeboten zu erreichen“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

In dem Fall vor dem Landgericht Köln hatte der Kläger im Jahr 2012 einen Audi mit den durch die Abgasmanipulationen bekannt gewordenen Motor EA 189 erworben. Der Kläger wollte mit seiner Klage im Juli 2019 gerichtlich feststellen lassen, dass VW aufgrund der Abgasmanipulation eine grundsätzliche Schadensersatzpflicht trifft.

 

Das LG Köln bejahte diese Schadensersatzpflicht und stellte zudem fest, dass die Schadensersatzansprüche auch noch nicht verjährt seien. Die dreijährige Verjährungsfrist beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Kläger Kenntnis von seinen Ansprüchen erhalten habe. Ob diese Kenntnis schon 2015 mit dem Bekanntwerden des Abgasskandals oder erst im Laufe des Jahres 2016 erworben wurde, ließ das Gericht offen. Denn der Kläger habe sich 2018 der Musterfeststellungsanklage angeschlossen. Dadurch sei die Verjährung der Ansprüche gehemmt gewesen. Der Kläger hatte die Anmeldung zwar im Mai 2019 wieder zurückgezogen, doch die Verjährung sei danach noch für sechs Monate gehemmt gewesen. Daher sei die Klage im Juli 2019 rechtzeitig erfolgt, stellte das LG Köln klar.

„Auch alle Verbraucher, die das Vergleichsangebot nicht annehmen möchten, können ihre Ansprüche noch bis zum 20. Oktober 2020 individuell einklagen. Das gilt natürlich auch für die Verbraucher, die sich zwar der Musterklage angeschlossen haben, aber kein Vergleichsangebot von VW erhalten haben“, stellt Rechtsanwalt Dr. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal klar.