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Der BGH steht im Dieselskandal auf der Seite geschädigter Verbraucher!

Vor dem Bundesgerichtshof war ein Audi A6 Avant 3.0 TDI S-Tronic quattro mit der Abgasnorm Euro 5 streitgegenständlich. Der BGH stellt heraus, dass die Substantiierungsanforderungen an den Kläger nicht überspannt werden dürfen und wann einem Beweisangebot des Klägers nachzugehen ist.

Der BGH steht im Dieselskandal auf der Seite geschädigter Verbraucher!

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 25.11.2021 (Az.: III ZR 202/20) ein zweitinstanzliches Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 31.07.2020, Az.: 10 U 163/19) im Dieselabgasskandal der Audi AG aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitgegenständlich war ein im April 2012 erstzugelassener Audi A6 Avant 3.0 TDI S-Tronic quattro mit einem Motor des Typs EA896 und der Abgasnorm Euro 5. Diesen hatte der Kläger am 6. November 2015 von einem Autohaus zum Preis von 36.500 Euro und einer Laufleistung von 78.371 Kilometern erworben. Bis zum 23. Juli 2020 legte er mit dem Fahrzeug 48.674 Kilometer zurück.

In dem Fahrzeug ist ein von der Beklagten entwickelter und hergestellter Sechszylinder-Dieselmotor verbaut, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich um einen Motor des Typs EA896 Generation 2 oder EA897 handelt. Unstreitig ist, dass das Fahrzeug werkseitig mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ausgestattet ist, dem sogenannten Thermofenster. Bei geringeren Außentemperaturen wird die Abgasreinigung der Motorsteuerung zurückgefahren.

„Der Kläger hat geltend gemacht, das Thermofenster stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Das Fahrzeug verfüge über eine weitere Abschalteinrichtung, die neben der Außentemperatur verschiedene Parameter ermittle, um die Funktion des Emissionskontrollsystems zu beeinflussen. Dadurch werde bewirkt, dass die für den Fahrzeugtyp geltenden Abgasgrenzwerte ausschließlich unter den Testbedingungen für die EG-Typgenehmigung eingehalten würden“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

Die Klage wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB hatten Landgericht und Oberlandesgericht abgewiesen, das OLG hatte auch die Revision nicht zugelassen. Dagegen hatte sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde gewendet – und bekam recht. Das Oberlandesgericht hatte unter anderem für die Audi AG entschieden, weil diese hinsichtlich der Implementierung eines Thermofensters substantiiert dargelegt habe, dass dieses nicht der Manipulation oder der Erschleichung der EG-Typgenehmigung, sondern der Optimierung der Abgasrückführungsrate sowohl im Prüfbetrieb als auch im realen Fahrbetrieb diene. Angesichts dieser Einlassung fehle es an einer ausreichenden Darlegung durch den Kläger.

„Das hat der Bundesgerichtshof nicht gelten lassen. Das Oberlandesgericht habe die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Klägers rechtsfehlerhaft überspannt, soweit dieser die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt einer Prüfstanderkennungs-Software behauptet habe, und infolgedessen verfahrensfehlerhaft den insoweit angetretenen Sachverständigenbeweis nicht erhoben. Darüber hinaus habe es die Beweisangebote des Klägers zu seiner Behauptung, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei ein Motor des Typs EA897 verbaut, übergangen“, erklärt Dr. Gerrit W. Hartung.

Das Urteil kläre, dass die Substantiierungsanforderungen an den Kläger nicht überspannt werden dürften und wann einem Beweisangebot des Klägers nachzugehen sei. Dr. Hartung: „Für geschädigte Verbraucher ist das sehr hilfreich. Ihre Vorträge können nicht einfach als unsubstantiiert zurückgewiesen werden.“ Dies schließt grundsätzlich an der vielbeachteten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (28.01.2020) an, die Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung mit einem kooperierenden BGH-Anwalt erstritten hat. „Danach können Schadensersatzansprüche im Abgasskandal gegen die Daimler AG von einem Gericht nicht einfach als Behauptungen ‚ins Blaue hinein‘ abgewiesen werden. Im umgekehrten Falle könne auch die Daimler AG nicht einfach das Vorliegen ohne jede weitere Erklärung bestreiten“, betont der Rechtsanwalt. Unterm Strich sei der aktuelle Beschluss eine Fortentwicklung der damaligen Entscheidung.