Covid-19 - Insolvenzantragspflicht aufgrund der Corona-Pandemie vorübergehend ausgesetzt

Corona-Krise

Covid-19 - Insolvenzantragspflicht aufgrund der Corona-Pandemie vorübergehend ausgesetzt

COVInsAG – das beutet eine immense Hilfe für von der Corona-Krise bedrohte Unternehmen. Das „COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz“ wurde am 25. März vom Bundestag genehmigt – es erlaubt Unternehmen die bislang gesetzlich verordneten Meldepflichten bei Zahlungsunfähigkeit zu übergehen und bis zum 30. September ihre Arbeit im eigenen Krisenmanagement fortzusetzen und z. B. Kredite aus dem Corona-Rettungspaket abzurufen.

Das neue Gesetz setzt die Pflicht aus und schränkt die Haftung für verbotene Auszahlungen nach der Insolvenzreife größtenteils aus. Die zentrale Vorschrift in Artikel 1 § 1 des COVInsAG lautet: „Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO und nach § 42 Absatz 2 BGB ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2 (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.“

 

Ulf Grambusch, Fachanwalt für Versicherungsrecht: „War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist“. Anknüpfungspunkt ist die Zahlungsunfähigkeit, nicht die grundsätzliche Überschuldung eines Unternehmens. Letzteres wäre deutlich komplizierter zu dokumentieren.

Auch Insolvenzanträge von Gläubigern werden ebenfalls bis zum 30. September nicht angenommen. Insolvenzanfechtung wird ebenfalls weitgehend ausgeschlossen. Ulf Grambusch steht Unternehmen als juristischer Begleiter in diesen schwierigen Zeiten zur Verfügung.