BGH erklärt Online-Mentoring-Vertrag für unwirksam

Anbieter muss 47.600 Euro zurückerstatten

BGH erklärt Online-Mentoring-Vertrag für unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) klargestellt, dass Online-Coaching-Programme ohne Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) von vornherein nichtig sind – selbst wenn sie an Unternehmer gerichtet sind. Im konkreten Fall ging es um ein neunmonatiges „Finanzielle Fitness“-Mentoring, das der Anbieter zu einem Gesamtpreis von 47.600 Euro vertrieb. Da keine Genehmigung gemäß § 12 Abs. 1 FernUSG vorlag, erklärte der BGH den Vertrag für null und nichtig und bestätigte damit die Vorentscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart. Der Kläger, der bereits 23.800 Euro geleistet hatte, erhielt den vollen Betrag zurück.

Nach Auffassung des BGH erfüllte das Programm eindeutig die Merkmale des Fernunterrichts (§ 1 Abs. 1 FernUSG): Es handelte sich um ein entgeltliches Konzept zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei dem Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt agierten. Die regelmäßige Bereitstellung von Lehrvideos, Hausaufgaben, aufgezeichneten Online-Sitzungen sowie Möglichkeiten zur Nachfrage in Foren und Live-Meetings begründeten die Notwendigkeit einer behördlichen Zulassung. Einzel-Coachings zur „Blockadenlösung“ waren dagegen nur ein nebensächliches Angebotselement und konnten den Gesamtcharakter nicht verändern, so die Karlsruher Richter.

Besonders hervorzuheben ist, dass das FernUSG nach Ansicht des BGH auch für Verträge gilt, die mit Unternehmern geschlossen werden. Der Gesetzgeber habe bewusst keine Unterscheidung zwischen Verbrauchern und Unternehmern getroffen (§ 2 Abs. 1 FernUSG), weshalb sämtliche Teilnehmer unter den gesetzlichen Schutz fallen. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs lehnte das Gericht ab.

Auch die Frage des Wertersatzes entschied der BGH zugunsten des Klägers: Zwar hatte dieser sieben Wochen Leistungen in Anspruch genommen, doch lag die Darlegungs- und Beweislast für eine Gegenrechnung beim Anbieter. Da keine nachvollziehbaren Angaben existierten, beispielsweise zu den Kosten eines vergleichbaren, rechtmäßig zugelassenen Programms, entfiel jeglicher Wertersatzanspruch.

Mit diesem Urteil setzt der BGH ein deutliches Signal an die Branche: Betreiber digitaler Bildungs- und Coaching-Angebote müssen prüfen, ob ihr Programm unter das FernUSG fällt, und gegebenenfalls eine Zulassung bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) einholen. Ohne diese ist das gesamte Vertragsverhältnis unwirksam – mit erheblichen finanziellen Folgen. Besonders für Unternehmer und Freiberufler, die bislang außerhalb der Verbraucherschutzregelungen agierten, schafft die Entscheidung mehr Rechtssicherheit und eröffnet Kunden neue Möglichkeiten, geleistete Honorare zurückzufordern.