Widerruf der Autofinanzierung auch nach Beendigung des Vertrags noch möglich

OLG Frankfurt 17 U 789/19

Widerruf der Autofinanzierung auch nach Beendigung des Vertrags noch möglich

Der Widerruf eröffnet die Möglichkeit, aus einer Autofinanzierung auch Jahre nach Vertragsschluss auszusteigen. Das gilt für Kreditverträge und Leasingverträge. Der Widerruf ist auch dann noch möglich, wenn der Vertrag bereits seit längerer Zeit beendet ist, wie ein Urteil des OLG Frankfurt vom 4. März 2020 zeigt (Az.: 17 U 789/19).

Der Kläger hatte mit der BHS-Leasing einen sog. Mietkaufvertrag über einen gebrauchten Opel Vectra mit einer Laufzeit von 60 Monaten geschlossen. Die letzte Rate hatte er im April 2016 gezahlt und im August 2018 erklärte er noch den Widerruf des Mietkaufvertrags und verlangte die Erstattung seiner Zins- und Tilgungsleistungen gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Das Landgericht wies den Widerruf in erster Instanz noch ab, am OLG Frankfurt hatte der Kläger mehr Erfolg. Das OLG entschied, dass der Widerruf auch noch rund zweieinhalb Jahre nach Beendigung des Vertrags wirksam erfolgt sei.

Das OLG stellte zunächst klar, dass es sich rechtlich nicht um einen Mietkaufvertrag handelte. Der Kauf des Fahrzeugs sei hier keine Option, sondern schon fest vereinbart. Daher handele es sich um einen Ratenzahlungskaufvertrag. Der Vertrag sei auch kein Leasingvertrag, auch wenn die vertraglichen Abreden einem Leasingvertrag ähneln. Nach dieser vertraglichen Einordung konnte sich das OLG der Auffassung, dass das Widerrufsrecht bereits verwirkt war, nicht anschließen.

 

Die jahrelange unbeanstandete Durchführung des Vertrags lasse nicht den Schluss zu, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht nicht mehr wahrnehmen werde. Der Widerruf sei noch möglich gewesen, da der Vertrag nicht alle erforderlichen Pflichtangaben enthielt. Es fehlten u.a. die notwendigen Angaben zur Widerrufsfrist. Der Verbraucher könne dem Vertrag nicht entnehmen, unter welchen Voraussetzungen die Widerrufsfrist beginnt.

Der Widerruf sei daher wirksam erfolgt, die erbrachten Leistungen sind zurückzugewähren, so das OLG Frankfurt. Der Kläger gibt den Pkw an die Leasing-Gesellschaft und erhält seine geleisteten Raten und Zinsen zurück. Zudem hat er auch Anspruch auf einen Nutzungsersatz für seine geleisteten Raten.

Bei Autofinanzierungen liegt häufig ein sog. verbundenes Geschäft zwischen Kreditvertrag und Kaufvertrag vor. Nach einem erfolgreichen Widerruf müssen dann beide Verträge rückabgewickelt werden. „Das macht den Widerruf besonders für Autokäufer interessant, die vom Abgasskandal, Wertverlust ihrer Fahrzeuge oder Fahrverboten betroffen sind. Der Widerruf kann aber auch für viele andere Verbraucher eine lukrative Option sein. Ob es sich bei dem Auto um einen Diesel oder Benziner, Neu- oder Gebrauchtwagen handelt, ist dabei völlig unerheblich. Für den Widerruf ist nur entscheidend, dass die Bank fehlerhafte oder unvollständige Informationen verwendet hat“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.

Mehr Informationen: https://www.jetzt-widerrufen.de/