Audi-Abgasskandal: Schadenersatz für Audi A5 Sportback mit 3.0 V6 TDI vom Typ EA897 / Euro 6
Das Landgericht München hat einem geschädigten Verbraucher wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB Schadenersatz zugesprochen. Bei seinem Audi A5 Sportback 3.0 TDI mit dem Dreiliter-Dieselmotor EA897 und sechs Zylindern (Euro 6) liegt eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer schnellen Motoraufwärmfunktion vor.
Wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB hat der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung mit seiner Kanzlei einen weiteren wichtigen Sieg im Dieselskandal gegen die Audi AG errungen. Das Landgericht München (Urteil vom 18.03.2021, Az.: 20 O 5118/20) verurteilte die Audi AG zur Zahlung von 20.965,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Juni 2020, zur Zahlung von 1044,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Juni 2020 für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie zur Übernahme von 60 Prozent der Kosten des Rechtsstreits. Streitgegenständlich war ein Audi A5 Sportback 3.0 TDI mit dem Dreiliter-Dieselmotor EA897 und sechs Zylindern (Abgasnorm Euro 6). Der geschädigte Verbraucher erwarb den Wagen am 22. Februar 2017 zum Preis von 41.800 Euro mit einem Kilometerstand von 8692 Kilometern. Das Fahrzeug wurde teilweise finanziert.
„Das Landgericht München hat bestätigt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer schnellen Motoraufwärmfunktion enthält, die erkennt, ob sich das Fahrzeug im Prüfbetrieb befindet oder im Straßenbetrieb und dem entsprechend unterschiedlich hohe Schadstoffe ausstößt. Auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamts ist zu lesen, dass ein Pflichtrückruf für das streitgegenständliche Fahrzeug vorliegt. Dabei geht es um die Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtung beziehungsweise der unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems“, erklärt Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
Daraus folgt laut Gericht schlichtweg, dass das Fahrzeug mangelhaft ist. Dem Fahrzeug fehle die Eignung für die gewöhnliche Verwendung, weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde bestehe und somit bei Gefahrübergang der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet sei. Die Audi AG habe den Kläger damit in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise jedenfalls bedingt vorsätzlich geschädigt, weil sie ein Fahrzeug hergestellt und in den Verkehr gebracht hat, dessen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Daraus resultiert der Schadenersatz nach § 826 BGB. Das Kernargument des Gerichts: „Über den uneingeschränkten Einsatz des Fahrzeuges im Straßenverkehr wurde die Klagepartei konkludent von Seiten der Beklagten getäuscht. Hiervon durfte der Kläger trotz VW-Dieselskandals ausgehen, zumal es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um ein Fahrzeug handelt, das nach September 2015, nämlich im Januar 2016, erstzugelassen wurde.“
„Im Übrigen geht das Gericht auch von einer unzulässigen Abschalteinrichtung des streitgegenständlichen Fahrzeuges aus, weil die Audi AG mangels Vorlage bestimmter Bescheinigungen die Annahme des Gerichts dahingehend bekräftigt, dass sich in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Funktion eingebaut wurde, die ähnlich wie beim Motor EA189 des Mutterkonzerns Volkswagen AG zumindest faktisch den Unterschied zwischen Realbetrieb und Prüfstand erkennt. Selbst habe die Beklagte zur Wiederlegung der Annahme, insbesondere auch der des Kraftfahrt-Bundesamts, dass es sich hierbei um eine unzulässige Abschaltvorrichtung handelt, nicht beigetragen“, betont Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
Die Baureihe EA897 umfasst V6-Dieselmotoren mit drei Litern Hubraum und wird seit dem Jahr 2010 in verschiedenen Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns eingesetzt, wobei er von der Volkswagen-Tochter Audi AG hergestellt und an die Porsche AG zugeliefert wird. Damit sind vor allem Dieselfahrzeuge der Oberklasse betroffen. Dazu zählen beispielsweise die höherklassigen Modelle Porsche Cayenne II, Panamera II und Macan sowie Audi A4, A5, A6, A7, A8, Q5 und Q7 und VW Amarok, Touareg II und Phaeton.
Kurz gesagt: „Dreiliter-Dieselmotoren vom Typ EA897 sind flächendeckend vom Dieselskandal betroffen, und zwar sowohl in der Abgasnorm Euro 5 als auch in der neueren Norm Euro 6. Damit ist das landgerichtliche Urteil ein weiteres Beispiel dafür, wie erfolgreich eine Betrugshaftungsklage geschädigter Verbraucher gegen Autohersteller sein kann“, betont Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung.