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Auch Skoda von Dieselskandal betroffen: Restschadensersatzanspruch für EA189 in einem Skoda Roomster

Der Mönchengladbacher Dieselanwalt Dr. Gerrit W. Hartung hat für einen fast acht Jahre alten Skoda Roomster Schadenersatz im Sinne der Regelungen aus § 852 BGB erstritten. Das ist einmal mehr die Bestätigung, dass geschädigte Verbraucher sich vor einer möglichen Verjährung keine Sorgen machen sollten.

Auch Skoda von Dieselskandal betroffen: Restschadensersatzanspruch für EA189 in einem Skoda Roomster

Beim Abgasskandal der Volkswagen AG denken die allermeisten zunächst an die Modelle der Kernmarke VW. Aber es stehen auch Fahrzeuge sämtlicher Tochtergesellschaften des Konzerns im Fokus. Daher wurde die Volkswagen AG nun für die Abgasmanipulationen an einem Skoda Roomster verurteilt. Der geschädigte Verbraucher hatte das mit dem Dieselmotor des Typs EA189 (Euro 5) ausgestattete Fahrzeug am 13. Mai 2013 neu gekauft. Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 30.03.2021, Az.: 9 O 6478/20) sprach dem Käufer nun Schadenersatz in Höhe von 8.847,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 6. November 2020 zu. Zudem wurde die Volkswagen AG verurteilt, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 808,13 Euro freizustellen und 53 Prozent der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Laufleistung des Fahrzeugs betrug am 15. März 2021 119.036 Kilometer.

„Das Gericht hat deutlich gemacht, dass das Fahrzeug über eine Software mit zwei unterschiedlichen Betriebsmodi verfügt, die die Abgasrückführung steuern. Im NOx-optimierten Modus 1, der im NEFZ aktiv ist, kommt es zu einer höheren Abgasrückführungsrate. Unter Fahrbedingungen, die im normalen Straßenverkehr vorzufinden sind, ist der partikeloptimierte Modus 0 aktiv. Das Fahrzeug befindet sich im normalen Straßenverkehr durchgehend im Modus 0. Durch die bereits erfolgte Installation des Software-Updates wird das Fahrzeug nur noch im adaptierten Modus 1 betrieben, der bisher im Ursprungs-Modus 1 in Prüfsituationen aktiv ist“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde und hat das verbraucherfreundliche Urteil vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth erstritten.

Das Urteil ist insofern sehr interessant, als dass es einmal mehr zeigt, dass die Verjährung der Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB nicht zum Ausschluss von Schadenersatzansprüchen führen muss. Denn der Kläger hatte gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 852 BGB. Bei § 852 BGB handelt es sich um einen sogenannten Restschadensersatzanspruch, also einen Anspruch aus unerlaubter Handlung. „Nach der eindeutigen gesetzgeberischen Intention wird durch diese Regelung ein verjährter Anspruch erhalten, jedoch in seinem Umfang auf dasjenige beschränkt, was der Schuldner durch die unerlaubte Handlung erhalten hat. Das ist einmal mehr die Bestätigung, dass geschädigte Verbraucher sich vor einer möglichen Verjährung keine Sorgen machen sollten. Es bestehen also auch über die Regelungen hinsichtlich der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB hinaus hinreichende Möglichkeiten der Schadenersatzklagen“, erklärt Dr. Hartung.

„Damit bleibt Dieselgate 1.0, also der Abgasskandal der Volkswagen AG rund um den Dieselmotor EA189, weiterhin im Fokus. Und in vielen Fällen ist die Verjährung auch noch nicht eingetreten, sodass Schadenersatzklagen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB vor allem auch in Verbindung mit § 852 BGB weiterhin möglich sind. Diese Möglichkeit sollten Verbraucher in jedem Falle im Blick behalten.“