Schadensersatz im Dieselskandal auch bei Kauf nach dem 22. September 2015
Landgericht Köln 25 O 141/19
Immer mehr deutsche Landgerichte entscheiden, dass Diesel-Fahrer Anspruch auf Schadensersatz im Abgasskandal haben, auch wenn sie das Auto als Gebrauchtwagen nach dem 22. September 2015 gekauft haben.
Das Landgericht Köln hat zum Az. 25 O 141/19 entschieden, dass einer Caddy-Fahrerin Schadensersatz in Höhe von 16.000 zusteht. Zwar habe Volkswagen Ende September ausführlich in den Medien Details über die Manipulationen eingeräumt. Dies bedeutet aber nicht, dass Gebrauchtwagenkäufer im Anschluss an eine Fernsehsendung automatisch über den Skandal informiert gewesen sein müssen.
Dr. Gerrit Hartung: „Ohne eine Rückrufaktion in Händen oder ein entsprechendes Dokument können Autobesitzer gar nicht wissen, dass ihr Auto vor dem Kauf manipuliert wurde. Es ist schon ziemlich weit hergeholt, einen Fernsehbericht herzunehmen, um daraus den Anlauf einer Frist zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen taggenau festzulegen.“ Heißt: bei einem Handel in 2016 muss nicht automatisch von einem „Kauf in Kenntnis“ ausgegangen werden.
VW verweigert aktuell zigtausenden von Autobesitzern ein Angebot im Rahmen der Musterfeststellungsklage, weil Autokäufe nach 1. Januar 2016 nicht berücksichtigt werden.
Allerdings, so Dr. Hartung: „Diesem Kreis steht jetzt noch bis Oktober der Klageweg offen. Unter Umständen kommt es hier dann sogar zu einem Ergebnis ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung.“
Falls der BGH entsprechend entscheidet am 5. Mai! Dann gibt es nämlich den vollen Schadensersatz für klagende EA189-Opfer – ohne Abzug der Nutzung für die gefahrenen Kilometer.
Die Kanzlei Dr. Hartung Rechtsanwälte bietet Opfern im EA189-Dieselskandal neben der Prüfung einer vorhandenen Rechtschutzversicherung auch die Übernahme von Kosten durch einen Prozesskostenfinanzierer bis hin zur Auszahlung einer Sofort-Entschädigung an.