Sind Sie auch vom Dieselskandal betroffen?

Wir setzen Ihr Recht durch und holen Ihr gutes Geld zurück!
Bereits über 10.000 Mandanten vertrauen uns.

» Kostenlose Erstberatung » Gewonnene Verfahren

Abgasskandal: Hoher Schadenersatz für Porsche Cayenne S Diesel mit 4.2-V8-Dieselmotor!

Ein Porsche Cayenne S Diesel 4.2 V8 mit der Abgasnorm Euro 5 und dem Motor EA898 der Audi AG war vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken streitgegenständlich.

Abgasskandal: Hoher Schadenersatz für Porsche Cayenne S Diesel mit 4.2-V8-Dieselmotor!

Der Dieselabgasskandal ist nicht vorbei. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken (Az.: 4 U 217/20 zu Landgericht Frankenthal (Pfalz) vom 27. November 2020, Az.: 6 O 27/20). Die Oberlandesrichter haben das erstinstanzliche Urteil insofern abgeändert, als dass die Audi AG an einen geschädigten Verbraucher 59.056,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2020 Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Cayenne S Diesel 4.2 V8 mit der Abgasnorm Euro 5 und dem von der Audi AG hergestellten Motor EA898 zahlen muss. Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat durch das angefochtene Urteil des Einzelrichters, auf das wegen der Sach- und Streitstandes in erster Instanz Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Es läge kein genügender Sachvortrag zum Vorliegen einer unzulässige Abschalteinrichtung vor, heißt es im Urteil. Somit steht dem geschädigten Verbraucher Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zu.

„Das streitgegenständliche Fahrzeug weist eine unzulässige Abschalteinrichtung hinsichtlich des Emissionsverhaltens auf. Nach Überzeugung des Oberlandesgerichts arbeitet die Abgasreinigung im Prüfstandbetrieb grundsätzlich nicht in gleicher Weise wie im Normalbetrieb. Vielmehr erfolgt die Prüfstanderkennung anhand verschiedener Parameter, die darauf abzielt, die Abgasreinigung letztlich nur im Prüfstandbetrieb zwecks scheinbarer Einhaltung der Emissionsvorgaben zu aktivieren, während diese Funktion im Normalbetrieb keine Verwendung findet“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, der das verbraucherfreundliche Urteil vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken erstritten hat.

Weiterhin heißt es im Urteil: Die Aufheizstrategie wirke nach den Feststellungen des Kraftfahrt-Bundesamts KBA nahezu ausschließlich unter den von der Software erkannten Prüfstandbedingungen. Anders als bei einem sogenannten Thermofenster oder der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, die zwar auch den Prüfstandbetrieb erfassten, sich aber grundsätzlich bei Vorliegen gleicher, eben nicht ausschließlich im Prüfbetrieb auftretender Rahmenbedingungen auch im Normalbetrieb aktivierten, unterscheide die Software damit hier speziell danach, ob sich das Fahrzeug im Prüf- oder im Normalbetrieb befinde und arbeitet nicht – anknüpfend an andere Kriterien – in beiden Fahrsituationen in grundsätzlich gleicher Weise. „Damit kann es der Beklagten angesichts der Funktionsweise dieser Vorrichtung mit dem Einbau dieser Abschaltvorrichtung nur um eine bewusste Verschleierung des tatsächlichen Schadstoffausstoßes gegangen sein, um so sowohl die Zulassungsbehörden als auch – im Endeffekt – die Käufer der Pkw zu täuschen.“

„Die Audi AG wollte sich mit dem allzu einfachen Argument herausreden, es liege keine unzulässige Abschalteinrichtung vor, und das lediglich durch allgemeine Ausführungen ohne Bezug zu der konkreten Beweiserhebung. Das hat das Oberlandesgericht Zweibrücken nicht gelten lassen. Das Urteil zeigt: Vom Dieselabgasskandal betroffene Verbraucher können weiterhin vor Gericht umfassenden Schadenersatz erhalten und manipulierte Fahrzeuge zurückgeben!“, betont Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung.