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Abgasskandal der Daimler AG: Zwei weitere obsiegende Urteile zum Mercedes-Benz-Dieselmotor des Typs OM651 vor Landgerichten

Das Landgericht Stuttgart hat seine Rolle als Schrecken der Daimler AG einmal mehr bestätigt und das Unternehmen wieder wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB für die Manipulationen an einem Mercedes-Benz mit dem Dieselmotor OM651 verurteilt. Auch das Landgericht Oldenburg hat eine Schadenersatzpflicht für den Skandal-Motorentyp bestätigt.

Abgasskandal der Daimler AG: Zwei weitere obsiegende Urteile zum Mercedes-Benz-Dieselmotor des Typs OM651 vor Landgerichten

Auch das neue Jahr bringt für die Daimler AG keine Entlastung im Abgasskandal. Zwei weitere Landgerichte haben den Automobilhersteller wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zu Schadenersatz verurteilt. Vor dem Landgericht Stuttgart (Urteil vom 29.12.2020. Az.: 15 O 277/20) wurde der Fall eines geschädigten Verbrauchers verhandelt, der am 11. Februar 2014 einen Mercedes-Benz Viano 2.2 CDI BlueEfficiency mit dem Dieselmotor OM651 (Schadstoffklasse Euro 5) gebraucht für 33.800 Euro erworben hatte. Zu dem Zeitpunkt hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von 29.632 Kilometern. Das Landgericht verurteilte die Daimler AG nun zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe 21.868,28 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13. August 2020 zu zahlen und 74 Prozent der Kosten des Rechtsstreits tragen. Ebenso muss die Daimler AG den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1242,84 Euro freistellen.

„Im Kern folgt die Begründung der Landgerichts Stuttgart dem Beispiel vieler weiterer Urteil gegen die Daimler AG im Abgasskandal. Im Mittelpunkt steht die Kritik an der Verwendung der sogenannten Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung. Dadurch wird bekanntlich die Abgasreinigung im Prüfbetrieb heruntergeregelt, um während des Prüfzyklus die Grenzwerte einzuhalten. Dies führt aber wiederum dazu, dass die geltenden Grenzwerte für Stickoxidemissionen im normalen Fahrbetrieb erheblich überschritten werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat bestätigt, dass es sich bei der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

„Es bleibt also dabei. Bei jeder Einrichtung, die bei erkanntem Prüfstand eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert, handelt es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Nichts anderes gelte auch für eine Einrichtung, die nicht darauf angewiesen sei, den Prüfstand zu erkennen, deren Aktivierung jedoch von Parametern abhängig sei, die faktisch das gleiche bewirkten wie eine Prüfstandserkennung“, erklärt Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung weiter.

Vor dem Landgericht Oldenburg (Urteil vom 12.01.2021, Az.: 1 O 2018/20) war ein Mercedes-Benz C 220 CDI BlueTec mit dem Dieselmotor OM651 (Schadstoffklasse Euro 6) streitgegenständlich. Der Kläger hatte das Fahrzeug am 15. Mai 2015 gebraucht erworben. Er erhält nun von der Daimler AG Schadenersatz in Höhe von 20.272,67 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11. August 2020 und wird von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1100,51 Euro freigestellt.

Auch bei dem Urteil bezieht sich das Landgericht insbesondere auf das Vorliegen der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung zur Manipulation der Stickoxidemissionen im normalen Fahrbetrieb. Damit sei der Einsatz einer illegalen Abschalteinrichtung erwiesen, zumal die Daimler AG dies nicht generell bestreiten könne, betont Rechtsawnalt Dr. Gerrit W. Hartung. Vielmehr müsse die Daimler AB im Abgasskandal nachweisen, dass sie manipulativen Software tatsächlich nicht eingebaut habe; ein einfaches Bestreiten reiche nicht aus. Die Daimler AG trifft damit die sekundäre Darlegungslast. In diesem Rahmen muss der Autohersteller sich von den Vorwürfen aktiv und mit weitreichenden Erklärungen zur Funktionsweise der Technologien entlasten. Dem hat das Unternehmen nicht entsprochen.

Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung betont zudem: „Viele Mercedes-Benz-Diesel sind mit illegalen Abschalteinrichtungen ausgestattet. Besonders betroffen sind die Motoren des Typs OM651, OM622, OM626, OM654, OM642 und OM656. Geschädigte Verbraucher haben also weitreichende Chancen, von der Daimler AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Wege der Betrugshaftungsklage Schadensersatz zu erhalten und das Skandalfahrzeug abzugeben.“