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Widerrufsrecht bei Lebens- und Basisrentenversicherungen: Rückabwicklung auch nach vielen Jahren möglich

Versicherungsnehmer, die in den 1990er- oder 2000er-Jahren eine Kapitallebensversicherung, eine klassische Rentenversicherung oder später eine Rürup- bzw. Basisrente abgeschlossen haben, sind heute häufig enttäuscht über die tatsächliche Entwicklung dieser Produkte. Die prognostizierten Renditen wurden vielfach nicht erreicht, während Abschluss- und Verwaltungskosten erheblich ins Gewicht fielen. Gleichzeitig sind Überschussbeteiligungen gesunken und alternative Anlageformen attraktiver geworden. Eine einfache Kündigung des Vertrags führt jedoch oft zu finanziellen Nachteilen, da Versicherer Abschlusskosten sowie Teile der Verwaltungskosten einbehalten.

Widerrufsrecht bei Lebens- und Basisrentenversicherungen: Rückabwicklung auch nach vielen Jahren möglich

„Hier kann ein Widerruf eine deutlich bessere wirtschaftliche Lösung sein“, erklärt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. „Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, kann der Vertrag auch noch Jahre nach Abschluss widerrufen und rückabgewickelt werden. In vielen Fällen erhalten Versicherungsnehmer dabei deutlich mehr zurück als beim bloßen Rückkaufswert.“

Grundlage hierfür ist eine europarechtlich geprägte Rechtsprechung zum sogenannten „ewigen Widerrufsrecht“. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass Verbraucher nicht nur dann ein Widerrufsrecht haben, wenn sie gar nicht oder grob falsch belehrt wurden. Auch Belehrungen, die den Versicherungsnehmer nicht in die Lage versetzen, sein Widerrufsrecht unter denselben Bedingungen wie bei korrekter Belehrung auszuüben, können das Widerrufsrecht verlängern. Deutsche Gerichte haben diese Linie in zahlreichen Entscheidungen aufgegriffen.

Das betrifft insbesondere Lebens- und Rentenversicherungsverträge, die zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen wurden. Wurde die Widerrufsbelehrung in diesen Verträgen nicht klar formuliert oder optisch unzureichend hervorgehoben, kann ein Widerruf auch heute noch möglich sein – selbst dann, wenn der Vertrag bereits gekündigt oder ausgezahlt wurde.

„Gerade bei diesen Altverträgen besteht ein erhebliches Potenzial für Verbraucher“, sagt Dr. Hartung. „Viele Policen aus dieser Zeit waren mit hohen Abschlusskosten belastet und haben in der Niedrigzinsphase nur geringe Renditen erwirtschaftet.“

Der Bundesgerichtshof hat das „ewige Widerrufsrecht“ später zwar in einzelnen Konstellationen eingeschränkt und den Einwand des Rechtsmissbrauchs zugelassen. Danach kann ein sehr später Widerruf im Einzelfall treuwidrig sein, etwa wenn lediglich eine taktische Renditeoptimierung nach Jahrzehnten angestrebt wird und die Belehrung nur geringfügig von den gesetzlichen Vorgaben abweicht.

Nach Ansicht von Dr. Hartung betrifft diese Einschränkung jedoch nur einen Teil der Fälle: „Je schwerer der Belehrungsfehler wiegt – etwa bei unklaren Angaben zum Fristbeginn oder zu den Rechtsfolgen des Widerrufs –, desto eher bleibt das Widerrufsrecht bestehen. Der Bundesgerichtshof hat außerdem mehrfach betont, dass allein der Wunsch, sich von einem wirtschaftlich unattraktiven Vertrag zu lösen, noch keinen Rechtsmissbrauch darstellt.“

In einer weiteren Entscheidung aus dem Juni 2024 bestätigte der Bundesgerichtshof erneut diese verbraucherfreundliche Linie. Danach können auch Verträge, die bereits vor längerer Zeit beendet oder ausgezahlt wurden, grundsätzlich noch rückabgewickelt werden, sofern die Belehrung fehlerhaft war.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen außerdem Rürup- beziehungsweise Basisrentenversicherungen aus den Jahren 2008 bis 2010. Nach der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes wurde auch für diese Verträge ein 30-tägiges Widerrufsrecht eingeführt. Die Widerrufsbelehrung musste jedoch nicht nur deutlich hervorgehoben sein, sondern auch klar über die rechtlichen Folgen eines Widerrufs informieren. Genau an dieser Stelle unterlief vielen Versicherern ein Fehler.

„In dieser Zeit finden sich bis heute auffallend viele fehlerhafte Belehrungen“, erklärt Dr. Hartung. „Das betrifft eine große Bandbreite von Versicherungsunternehmen, darunter beispielsweise Allianz, AXA, Canada Life, Debeka, Generali, HDI, Nürnberger, Zurich, R+V oder Continentale.“

Wenn die Belehrung fehlerhaft ist, kann der Vertrag weiterhin widerrufen werden. In diesem Fall erhält der Versicherungsnehmer seine eingezahlten Beiträge grundsätzlich weitgehend zurück, lediglich reine Risikokosten werden abgezogen. Zusätzlich muss der Versicherer die sogenannten Nutzungen herausgeben, also die Erträge, die er mit den Beiträgen erzielt hat. Dadurch kann die Rückzahlung deutlich höher ausfallen als beim klassischen Rückkaufswert.

In der Praxis erfolgt die Durchsetzung solcher Ansprüche in mehreren Schritten. Zunächst prüfen spezialisierte Anwälte den Versicherungsvertrag, den Antrag und die Widerrufsbelehrung, um festzustellen, ob ein verlängertes Widerrufsrecht besteht. Anschließend wird der Widerruf gegenüber dem Versicherer erklärt und die Rückabwicklung verlangt. Reagiert der Versicherer ablehnend, kann der Anspruch außergerichtlich oder gerichtlich weiterverfolgt werden.

Für Verbraucher ist zudem ein weiterer Aspekt interessant: Für eine mögliche Rechtsschutzdeckung kommt es nicht darauf an, ob beim Abschluss der Lebens- oder Rentenversicherung bereits eine Rechtsschutzversicherung bestanden hat. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, zu dem der Versicherer den Widerruf zurückweist. Besteht zu diesem Zeitpunkt eine Rechtsschutzversicherung, die entsprechende Streitigkeiten abdeckt, kann diese auch ein später eingeleitetes Verfahren finanzieren.

Die wirtschaftlichen Auswirkungen einer erfolgreichen Rückabwicklung können erheblich sein. Während bei einer regulären Kündigung häufig nur etwa 70 bis 80 Prozent der eingezahlten Beiträge zurückgezahlt werden, erreichen Versicherungsnehmer im Widerrufsfall oftmals eine Rückzahlung nahe der vollständigen Beitragssumme, teilweise zuzüglich Nutzungsersatz. Abgezogen werden lediglich tatsächlich erbrachte Leistungen, etwa für eine Todesfallabsicherung oder einen integrierten Berufsunfähigkeitsschutz.

„Wer heute auf seinen Vertrag blickt und feststellt, dass nach vielen Jahren Laufzeit nur eine begrenzte Ablaufleistung zu erwarten ist, sollte prüfen lassen, ob ein Widerruf noch möglich ist“, rät Versicherungsrechtsexperte Dr. Gerrit W. Hartung. „Versicherer weisen auf diese Möglichkeit verständlicherweise selten hin, weil eine erfolgreiche Rückabwicklung für sie häufig mit erheblichen Nachzahlungen verbunden ist.“