Rückzahlung wegen illegalem Online-Glücksspiel: LG Köln verurteilt Tipico Games zu Zahlung von über 17.000 Euro
Das Landgericht Köln hat entschieden, dass die Tipico Games Limited einer Spielerin aus Köln Verluste aus Online-Glücksspielen in Höhe von 17.145,23 Euro zurückzahlen muss. Nach Auffassung des Gerichts war das Angebot der Beklagten im relevanten Zeitraum ohne deutsche Erlaubnis betrieben worden, sodass die zugrunde liegenden Spielverträge rechtlich unwirksam sind.
Die Klägerin hatte zwischen dem 14. Juni 2021 und dem 7. September 2022 an Online-Casino-Spielen auf der Plattform der Beklagten teilgenommen. In diesem Zeitraum setzte sie insgesamt 14.788,33 Euro ein und erhielt lediglich 2.550 Euro wieder ausgezahlt. Zusätzlich entstanden Verluste in Höhe von 4.906,90 Euro aus dem Glücksspielangebot „Meinsino“, das ebenfalls von der Beklagten betrieben wurde. Insgesamt ergab sich daraus ein Nettoverlust von 17.145,23 Euro. Diesen Betrag sprach die 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln der Klägerin zu, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. September 2024.
Besondere Bedeutung kommt dem Zeitraum der Spielteilnahme zu. Die Einsätze fielen in die Phase des Übergangs vom Glücksspielstaatsvertrag 2012 zum neuen Glücksspielstaatsvertrag 2021. Zwar verfügte Tipico Games seit 2011 über eine Lizenz aus Malta, eine deutsche Genehmigung für virtuelle Automatenspiele erhielt das Unternehmen jedoch erst am 6. Oktober 2022. Der Antrag auf eine solche Erlaubnis war zwar bereits am 23. Juni 2021 gestellt worden, lag jedoch noch während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums nicht vor.
Die Beklagte versuchte im Verfahren zunächst, die Zuständigkeit des Landgerichts Köln sowie die Anwendung deutschen Rechts in Frage zu stellen. Unter anderem verwies sie darauf, dass die Klägerin durch einen gewerblichen Prozessfinanzierer unterstützt werde. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Es stellte klar, dass die Klägerin als Verbraucherin im Sinne der Brüssel-Ia-Verordnung (EuGVVO) anzusehen ist, da sie ausschließlich privat und nicht zu gewerblichen Zwecken gespielt habe. Daher könne sie den besonderen Verbrauchergerichtsstand nach Art. 18 EuGVVO in Anspruch nehmen und ihre Klage vor dem Gericht ihres Wohnsitzes erheben.
Auch die Beteiligung eines Prozessfinanzierers ändere daran nichts. Die Klägerin habe ihre Ansprüche nicht abgetreten und bleibe weiterhin selbst Anspruchsinhaberin. Prozessfinanzierung sei – ebenso wie Rechtsschutzversicherungen oder staatliche Prozesskostenhilfe – ein legitimes Mittel, um den Zugang zum Recht zu ermöglichen. Ein unzulässiges „Vorschieben“ der Klägerin zur Erlangung eines bestimmten Gerichtsstands sah das Gericht daher nicht. Vielmehr sei der Gerichtsstand in Deutschland eine direkte Folge davon, dass die Beklagte ihr Glücksspielangebot gezielt auf deutsche Verbraucher ausgerichtet habe.
Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, der die Klägerin in dem Verfahren vertreten hat, bewertet das Urteil als wichtigen Schritt für den Spielerschutz:
„Das Landgericht Köln bestätigt erneut, dass Anbieter ohne deutsche Lizenz ihre Online-Casino-Angebote nicht wirksam betreiben können. Weder ausländische Lizenzen noch mögliche Defizite bei der staatlichen Aufsicht ändern daran etwas. Die Entscheidung zeigt deutlich, dass der Verbraucherschutz im Glücksspielrecht ernst genommen wird.“
Die Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist auf Anleger- und Verbraucherschutz spezialisiert und setzt bundesweit Ansprüche geschädigter Spieler gegen Online-Casino- und Sportwettenanbieter durch.
Ein weiterer zentraler Punkt des Urteils betrifft die Frage der staatlichen Aufsicht. Nach Auffassung des Gerichts führt selbst ein mögliches behördliches Versäumnis bei der Durchsetzung des Glücksspielrechts nicht dazu, dass verbotene Angebote nachträglich legitimiert werden. Anbieter, die trotz fehlender Genehmigung Online-Glücksspiele betreiben, tragen das Risiko, dass ihre Verträge zivilrechtlich unwirksam sind.
Auch der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe von der möglichen Rechtswidrigkeit des Angebots gewusst, blieb ohne Erfolg. Das Gericht sah keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Spielerin positive Kenntnis von der fehlenden deutschen Lizenz hatte oder sich dieser Erkenntnis leichtfertig verschlossen hätte. Die Beklagte hatte ihr Angebot gezielt auf deutschsprachige Nutzer ausgerichtet und durch den Hinweis auf eine maltesische Lizenz den Eindruck eines legalen Angebots vermittelt. Vor diesem Hintergrund könne einem durchschnittlichen Verbraucher nicht ohne Weiteres eine sichere Kenntnis der rechtlichen Situation unterstellt werden.
Zudem reichten weder entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch allgemeine Hinweise auf Medienberichte aus, um eine positive Kenntnis oder grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 817 Satz 2 BGB anzunehmen.
