Online-Glücksspiel ohne deutsche Lizenz: EuGH legt neue Termine für zentrale Schlussanträge fest
Der Europäische Gerichtshof hat neue Termine für die mit Spannung erwarteten Schlussanträge in zwei wichtigen Verfahren zum Online-Glücksspiel bestimmt. Im Verfahren C-530/24 („Tipico“) sollen die Schlussanträge am 19. März 2026 vorgestellt werden, während im Verfahren C-683/24 („Bill 55“) der Termin auf den 23. April 2026 angesetzt wurde. Für zahlreiche laufende Verfahren schafft diese Terminierung erstmals wieder konkrete Orientierungspunkte.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat damit einen neuen Zeitplan für die vielbeachtete Rechtssache C-530/24 festgelegt. Die Schlussanträge des Generalanwalts in diesem Verfahren sollen am Donnerstag, den 19. März 2026, verlesen werden. Darüber hinaus wurde erstmals ein Termin für die Schlussanträge in der Rechtssache C-683/24 angesetzt, die unter dem Stichwort „Bill 55“ bekannt geworden ist. Diese sollen am 23. April 2026 präsentiert werden. Beide Verfahren sind für zahlreiche Rückforderungs- und Vollstreckungskonstellationen von erheblicher Bedeutung und geben nun wieder einen klareren zeitlichen Rahmen für die weitere Entwicklung.
Im Verfahren C-530/24 war die Vorlage der Schlussanträge bereits mehrfach angekündigt worden, wurde jedoch kurzfristig verschoben. Solche Terminänderungen werden im Verfahren vor dem EuGH in der Regel nicht näher begründet. Für nationale Gerichtsverfahren ist die erneute Terminierung dennoch von großer praktischer Relevanz. In vielen Rückforderungsprozessen gegen Sportwettenanbieter – darunter auch Verfahren gegen Tipico – haben Gerichte ihre Entscheidungen bislang ausgesetzt, um zunächst die europarechtlichen Leitlinien abzuwarten. Inhaltlich geht es in diesem Verfahren vor allem um die Frage, inwieweit nationale Regelungen zur Regulierung von Sportwetten mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV vereinbar sind und welche Auswirkungen dies auf zivilrechtliche Rückforderungsansprüche haben kann.
Der zweite nun terminierte Komplex betrifft die Rechtssache C-683/24 („Bill 55“). Gegenstand dieses Vorabentscheidungsverfahrens sind die unionsrechtlichen Grenzen nationaler Regelungen zur Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen im Glücksspielbereich. Dabei steht insbesondere das Zusammenspiel mit der Brüssel-Ia-Verordnung (EuGVVO, Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) im Mittelpunkt. Ausgangspunkt ist eine Vorlage aus Österreich, die sich mit der Frage beschäftigt, ob nationale Vorschriften – wie etwa die im maltesischen Gaming Act eingeführte Regelung Art. 56A, häufig als „Bill 55“ bezeichnet – die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile gegen maltesisch lizenzierte Glücksspielanbieter einschränken dürfen. Die Problematik betrifft nicht nur einzelne Verfahren, sondern berührt auch die Funktionsfähigkeit der europäischen justiziellen Zusammenarbeit, da sich daran entscheidet, ob rechtskräftige Entscheidungen innerhalb der EU tatsächlich durchgesetzt werden können.
„Die Festlegung der Termine bringt für die Praxis wieder ein Stück mehr Klarheit“, erklärt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, Geschäftsführer der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. „Im Tipico-Verfahren geht es vor allem um die europarechtlichen Maßstäbe für die Regulierung von Sportwetten und die daraus folgenden zivilrechtlichen Konsequenzen. Das Bill-55-Verfahren betrifft dagegen vor allem die praktische Durchsetzbarkeit von Urteilen innerhalb der Europäischen Union. Für Betroffene ist deshalb entscheidend, Ansprüche rechtzeitig zu sichern, vorhandene Belege sorgfältig zu dokumentieren und die prozessuale Strategie an den tatsächlichen Stand des Verfahrens in Luxemburg anzupassen.“
Die Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist auf Verbraucher- und Anlegerschutz spezialisiert und setzt bundesweit Ansprüche von Geschädigten gegen Betreiber von Online-Casinos und Sportwettenplattformen durch.
Für betroffene Spielerinnen und Spieler in Deutschland bleibt die Situation trotz der neuen Termine komplex. Zwar können die Schlussanträge des Generalanwalts häufig bereits eine erste Orientierung für die spätere Entscheidung des Gerichtshofs liefern, da sich der EuGH in vielen Fällen an deren Grundlinie orientiert. Rechtlich verbindlich sind sie jedoch nicht. Gleichzeitig ersetzen neue Terminfestsetzungen weder verjährungshemmende Maßnahmen noch eine sorgfältige Dokumentation der eigenen Zahlungsströme. Wer mögliche Rückforderungsansprüche bislang nicht gerichtlich geltend gemacht hat, sollte daher prüfen lassen, ob kurzfristig rechtliche Schritte erforderlich sind – insbesondere dann, wenn lange Spielzeiträume betroffen sind oder der Anbieter seinen Sitz im Ausland hat.
