Online-Sportwetten ohne deutsche Lizenz: EuGH-Verhandlung zu Nichtigkeit und Rückzahlung – Weichenstellung für Verbraucherrechte
Am 24. September 2025 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in der Rechtssache C‑530/24 zur unionsrechtlichen Bewertung von Online-Sportwetten verhandelt, die zwischen 2013 und Juli 2021 ohne deutsche Erlaubnis angeboten wurden. Im Zentrum stand, ob entsprechende Verträge mangels nationaler Konzession nichtig sind und Spieler ihre Verluste zurückfordern können.
Rahmenbedingungen: In Deutschland galt in diesem Zeitraum ein Erlaubnissystem mit strengen Spielerschutzvorgaben (u. a. Einsatzlimits, Sperrdateien und behördliche Aufsicht). Viele Anbieter beriefen sich gleichwohl auf Lizenzen anderer EU-Staaten, etwa Malta. Der EuGH befasste sich mit der Frage, ob die Dienstleistungsfreiheit dem nationalen Erlaubnisvorbehalt entgegensteht, insbesondere wenn das Vergabeverfahren – wie mitunter kritisiert – unionsrechtswidrig gestaltet gewesen sein sollte.
Vorlagefragen des Bundesgerichtshofs: Erstens, ob die Dienstleistungsfreiheit es verbietet, privatrechtliche Verträge über ohne nationale Erlaubnis angebotene Sportwetten als nichtig zu behandeln, wenn das Konzessionsverfahren unionsrechtswidrig durchgeführt wurde. Zweitens, ob das nationale Verbot mit Erlaubnisvorbehalt als Schutzgesetz deliktische Ersatzansprüche begründen kann, obwohl sich Anbieter auf Verfahrensmängel berufen. Diskutiert wurde zudem, ob zivilrechtliche Rückforderungen als „Sanktion“ im Sinne der EuGH-Rechtsprechung (Stichwort „Ince“, C‑336/14) zu werten sind, oder ob sie die zwingende Folge nichtiger Verträge darstellen.
Einordnung aus Verbrauchersicht: „Der Binnenmarkt ist kein rechtsfreier Raum“, betont Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung. „Ohne nationale Erlaubnis fehlt die rechtliche Grundlage – die Nichtigkeit der Verträge ist konsequent und schützt Spielerinnen und Spieler vor Vermögensschäden.“ Mehrere Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission unterstützten in der Verhandlung die deutsche Linie, wonach Lizenzerfordernisse legitimen Gemeinwohlzielen dienen. Der Generalanwalt hat seine Schlussanträge für den 11. Dezember 2025 angekündigt.
Praktischer Hinweis: Betroffene sollten ihre Ein- und Auszahlungen, Nutzungszeiträume und Anbieter systematisch dokumentieren, da Verjährungsfragen häufig entscheidend sind. Auch Teilbeträge können verlustig gehen, wenn Fristen verstreichen. Eine frühe Prüfung der Erfolgsaussichten ist daher sinnvoll.