Rückerstattung von Wettanbieter nach Klage: Spieler erhält mehr als 58.000 Euro zurück!

Das Landgericht Köln hat einem Kläger die Erstattung von über 58.000 Euro zugesprochen – Geld, das er durch Online-Sportwetten auf der Plattform betway.com verloren hatte. Der Grund: Zum Zeitpunkt seiner Teilnahme verfügte der Anbieter nicht über eine gültige deutsche Lizenz. Das Urteil macht deutlich, dass sich rechtliche Schritte gegen nicht lizenzierte Wettanbieter lohnen können – auch dann, wenn die Einsätze bereits Jahre zurückliegen.

Rückerstattung von Wettanbieter nach Klage: Spieler erhält mehr als 58.000 Euro zurück!

Das Landgericht Köln hat einem Spieler die Rückzahlung von 58.645,60 Euro zugesprochen – Wettverluste, die zwischen 2014 und 2020 über die Plattform betway.com entstanden waren. Zwar verfügte die in Malta ansässige Anbieterin Tipico über eine EU-Lizenz, jedoch fehlte in dem maßgeblichen Zeitraum die nach deutschem Recht erforderliche Erlaubnis, insbesondere für Nordrhein-Westfalen. Eine entsprechende Lizenz wurde erst im März 2021 erteilt – ohne rückwirkende Gültigkeit.

„Im Zentrum des Urteils stand die rechtliche Bewertung, dass die zwischen dem Kläger und dem Anbieter geschlossenen Verträge gemäß § 134 BGB nichtig sind, da sie gegen das im Glücksspielstaatsvertrag 2012 festgelegte Internetverbot verstoßen“, erläutert Dr. Gerrit W. Hartung, Rechtsanwalt in Mönchengladbach und Geschäftsführer der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). „Ohne eine gültige deutsche Lizenz dürfen Online-Glücksspiele nicht legal angeboten werden – eine maltesische Erlaubnis genügt hierfür nicht und wurde vom Gericht als unerheblich gewertet.“ Die Kanzlei ist auf den Schutz von Verbrauchern und Anlegern spezialisiert. Sie vertritt unter anderem Mandantinnen und Mandanten im Abgasskandal sowie in Verfahren gegen illegale Online-Casinos. Dr. Hartung selbst hat das Urteil vor dem Landgericht Köln durchgesetzt.

Ein besonderer Fokus des Verfahrens lag auf der Frage, ob der Anbieter überhaupt eine Genehmigung hätte erhalten können. Das Gericht stellte unmissverständlich klar, dass das konkrete Geschäftsmodell der Beklagten nicht genehmigungsfähig war. So seien unter anderem die vorgeschriebenen Einzahlungslimits nicht eingehalten worden, das Trennungsgebot zwischen unterschiedlichen Glücksspielarten sei missachtet worden, und auch ein tragfähiges Sozialkonzept habe gefehlt. Diese Anforderungen dienen dem Schutz von Spielern und Jugendlichen – und zählen zu den wesentlichen Schutzzielen des Glücksspielstaatsvertrags.

Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung betont: „Von zentraler Bedeutung war zudem, dass das Gericht dem Kläger weder vorsätzliches noch grob fahrlässiges Handeln unterstellte. Der Spieler konnte schlüssig darlegen, dass ihm die Rechtswidrigkeit des Glücksspielangebots nicht bekannt war und er erst durch gezielte Informationen im Internet auf die rechtliche Problematik aufmerksam wurde. Dadurch griff auch nicht die Ausschlussregelung des § 817 Satz 2 BGB, die eine Rückforderung ausschließt, wenn der Leistende in Kenntnis der Rechtswidrigkeit gehandelt hat.“

Ein weiteres Vorbringen der Beklagten – der vermeintliche Widerspruch zwischen dem Rückforderungsanspruch und der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU – fand beim Gericht kein Gehör. Es stellte klar, dass es nach ständiger Rechtsprechung zulässig ist, wenn Mitgliedstaaten eigenständige Regelungen für das Veranstalten von Glücksspielen treffen, sofern diese dem Schutz der Bevölkerung dienen. Das Fehlen einer rechtlichen Grundlage für die abgeschlossenen Spielverträge konnte daher nicht durch europarechtliche Argumente entkräftet werden.

Auch der Rückforderungsanspruch wurde in der geltend gemachten Höhe vom Gericht bestätigt. Die Einzahlungen des Klägers hatten die erhaltenen Auszahlungen um mehr als 58.000 Euro überstiegen – unter Berücksichtigung zusätzlicher Transfers sowie kleinerer Beträge, etwa aus Casinospielen. Dass der Kläger diese Einsätze freiwillig geleistet hatte, war aus Sicht des Gerichts nicht entscheidend. Maßgeblich sei vielmehr die Unzulässigkeit des gesamten Glücksspielangebots gewesen. Auch der Einwand, eine etwaige behördliche Duldung oder ein Umlaufbeschluss der Bundesländer könnten eine Legalisierung bewirken, wurde zurückgewiesen. Entscheidend bleibe allein, ob im streitgegenständlichen Zeitraum eine gültige deutsche Lizenz vorlag – was unstreitig nicht der Fall war.

„Das Urteil reiht sich ein in eine zunehmende Zahl deutscher Gerichtsentscheidungen, die Spieler in ihren Rückforderungsansprüchen gegenüber nicht lizenzierten Glücksspielanbietern stärken“, erklärt Glücksspielrechtsexperte Dr. Gerrit W. Hartung. „Es zeigt deutlich: Verbraucher, die bei Online-Casinos oder Sportwetten-Anbietern ohne gültige deutsche Lizenz Verluste erlitten haben, müssen das nicht hinnehmen. Wer plausibel darlegen kann, dass der Anbieter keine behördliche Erlaubnis hatte und über die Rechtslage im Unklaren war, hat gute Chancen auf eine Rückzahlung – selbst nach längerer Zeit. Für betroffene Spieler ist das ein klares Signal, ihre Ansprüche juristisch prüfen zu lassen.“