Dieselskandal - Skoda-Käufer bekommt Kaufpreis plus Zinsen zurück
Urteil LG Kiel 11 O 153/18
Das Landgericht Kiel reiht sich in die Reihe der Gerichte ein, die im VW-Abgasskandal besonders verbraucherfreundlich entscheiden. So muss VW nach einem Urteil des LG Kiel einen Skoda Yeti 2.0 zurücknehmen und den vollen Kaufpreis ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung erstatten. Außerdem sprach das Gericht dem Kläger auch noch einen Zinsanspruch in Höhe von 4 Prozent ab Kaufpreiszahlung zu (Az.: 11 O 153/18).
Der Kläger hatte 2013 einen Skoda Yeti Diesel gekauft. In dem Fahrzeug ist der Motor des Typs EA 189 verbaut, bei dem die Abgaswerte manipuliert worden waren, wie sich später herausstellte. Die Folgen sind bekannt: Rückruf und Software-Update. Der Kläger ließ das Update zwar aufspielen, machte aber auch Schadensersatzansprüche gegen VW geltend.
Die Klage hatte vor dem LG Kiel Erfolg. Durch die Abgasmanipulationen sei er vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt worden, entschied das Gericht. Der Kaufvertrag müsse daher rückabgewickelt werden. VW müsse den Skoda zurücknehmen und den vollen Kaufpreis erstatten. Einen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer habe VW nicht. Denn dadurch würde VW als Schädiger unbillig entlastet, so das Gericht.
Zudem erhält der Kläger auch noch vier Prozent Zinsen ab Zahlung des Kaufpreises und nicht erst ab Klageerhebung. „Unterm Strich bekommt der Kläger dadurch mehr Geld zurück als er für das Auto überhaupt ausgegeben hat“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
So wie das Landgericht Kiel haben zuvor auch z.B. auch beispielsweise schon die Landgerichte Essen, Augsburg, Halle, Gera oder Potsdam entschieden, dass VW erstens im Abgasskandal schadensersatzpflichtig ist und zweitens keinen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung hat.
Das zeigt, dass die Rechtsprechung im Dieselskandal immer verbraucherfreundlicher wird. Geschädigte Autokäufer haben nach wie vor die Möglichkeit ihre Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Das sollten sie allerdings nicht mehr auf die lange Bank schieben. „Am Jahresende droht die Verjährung der Ansprüche. Deshalb sollte jetzt gehandelt werden“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.