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Widerruf von Immobiliendarlehen – Überprüfung der Widerrufsbelehrung manchmal auch bei vor dem 10.06.2010 abgeschlossener Darlehen noch sinnvoll

Wer aus einem laufenden Darlehen für Haus oder Wohnung aussteigen will, kann den Vertrag bisher mitunter auch lange Zeit nach Vertragsschluss widerrufen. Allerdings war dies in vielen Fällen nur bis zum 21. Juni 2016 möglich, denn der Gesetzgeber hat für das sog. „ewige“ Widerrufsrecht einen Ausschlusstatbestand mit einer Gesetzesänderung geschaffen, welches trotz massiver Kritik der Verbraucherschützer und trotz Bedenken des Bundesrats verabschiedet wurde. Trotzdem ist der – unter Umständen lukrative – Widerruf aber in einigen Fällen weiterhin möglich.

Im Regelfall können Immobiliendarlehensverträge nur innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss widerrufen werden. Über dieses Widerrufsrecht muss der Verbraucher per Widerrufsbelehrung informiert werden. Fehlt diese Belehrung oder ist sie fehlerhaft – etwa wegen missverständlicher Formulierung – gelten abweichende Fristen.

In der Vergangenheit kam dies zahlreichen Verbrauchern zu Gute: Viele Kreditinstitute hatten sich bei der Formulierung der Widerrufsbelehrungen kleinere oder größere Fehler geleistet. Infolgedessen galt die 14-tägige Widerrufsfrist nicht und die Verbraucher konnten ihr Widerrufsrecht unendlich lange nach Vertragsschluss ausüben.

Im Jahre 2016 schob der Gesetzgeber dieser Möglichkeit einen Riegel vor und setzte den Verbrauchern für den Großteil der Fälle eine nachträgliche Begrenzung: Ein Widerruf der ehemals unendlich lange widerruflichen Darlehensverträge war nur noch bis zum 21. Juni 2016 möglich für Verträge, die bis einschließlich zum 10.06.2016 abgeschlossen worden waren. Nur in wenigen Fällen besteht das unendliche Widerrufsrecht weiter fort.

Ende des Widerrufsrechts gilt nicht für alle Verträge

Der Ausschluss des Widerrufsrechts ab dem 22.06.2016 gilt nur für Immobilienkreditverträge mit einer fehlerhaften Belehrung und die vor dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden – nur solche Verträge können Verbraucher seit dem 22.06.2016 nicht mehr widerrufen.

Für Verträge, die zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 abgeschlossen worden sind, gilt weiterhin das „unbefristete Widerrufsrecht“ und können heute noch widerrufen werden, wenn die Widerrufsinformation fehlerhaft ist.

Immobiliardarlehensverträge, die zwar vor dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden, in denen die Bank dem Verbraucher aber gar keine Widerrufsbelehrung erteilt hat, können sogar weiterhin unbefristet widerrufen werden.

Auch neuere Widerrufsbelehrungen sind oftmals fehlerhaft

Bei ganz neuen, seit dem 21.03.2016 abgeschlossenen Immobilienkreditverträgen ist der Widerruf allerdings nach dem Willen des Gesetzgebers selbst bei völlig falscher Widerrufsbelehrung begrenzt worden auf maximal ein Jahr und vierzehn Tagen nach Vertragsabschluss.

Allerdings zeigt die Erfahrung, dass auch Darlehensverträge, die ab dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden, unter Umständen auch heute noch widerrufen werden können. Tatsächlich haben bereits zahlreiche Gerichte einige Widerrufsklauseln in neueren Verträgen als unwirksam angesehen.

Beispiele für eine solche fehlerhafte Widerrufsbelehrung:

Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angabe zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“ (BGH, Urteil vom 22.11.2016, AZ: XI ZR 434/15; vom 04.07.2017, AZ: XI ZR 741/16)

Überprüfung kann sich finanziell lohnen

Eine rechtliche Prüfung der Widerrufsbelehrung oder Widerrufsinformation kann sich als sehr lohnenswert herausstellen, denn das Sparpotential ist mitunter erheblich. Die Zinsen beliefen sich in  2010 noch auf über 3,5 % p.a.! Heute liegen diese bei 1,0 % p.a. und darunter! Das kann mehrere EUR 1.000,00 ausmachen.

Auch eine bereits bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung kann unter Umständen zurück gefordert werden, denn diese wird bei wirksamem Widerruf nicht geschuldet.

Wir prüfen im Rahmen einer Erstberatung gerne Ihre Widerrufsbelehrung und zeigen auf, welche Möglichkeiten Sie haben.