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    Audi A6 3,0 Liter V6 TDI - Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtung

    LG Köln 4 O 180/19

    Audi A6 3,0 Liter V6 TDI - Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtung

    Unsere Kanzlei gewinnt weitere Schadensersatzklage gegen den Audi-Konzern

    Der Audi-Abgasskandal hat auch die Fahrzeuge mit den größeren 3-Liter-V6-TDI-Motoren erreicht. Auch hier haben die geschädigten Käufer sehr gute Chancen Schadensersatz durchzusetzen. Das zeigt auch ein Urteil des Landgerichts Köln vom 12. Februar 2020, dass die Kanzlei Hartung Rechtsanwälte durchgesetzt hat (Az. 4 O 180/19). Audi muss einen A6 Avant zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer erstatten. Unterm Strich erhält der Kläger rund 34.600 Euro plus Zinsen.

    Der Kläger hatte den Audi A6 Avant mit 3,0 Liter V6-TDI-Motor des Typs EA 897 im März 2017 als Gebrauchtwagen für 45.680 Euro gekauft. Anfang 2018 ordnetet das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) für diverse Audi-Modelle mit V6-Diesemotoren verbindliche Rückrufe wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung an, u.a. auch für den Audi A6.

    Der Kläger ließ das Software-Update nicht aufspielen, sondern machte Schadensersatzansprüche geltend, da er das Fahrzeug bei Kenntnis der Abgasmanipulationen nicht gekauft hätte. Die Klage hatte vor dem Landgericht Köln Erfolg.

    Durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe Audi den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und sei zum Schadensersatz verpflichtet. Audi habe das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht und dabei Umweltvorschriften ausgehebelt und Kunden getäuscht.

    Mögliches Software-Update kann Mangel nicht beheben

    Für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung spreche schon der angeordnete Rückruf des KBA, so das Gericht.

    Das Fahrzeug sei durch die unzulässige Abschalteinrichtung mangelhaft und ohne ein Software-Update habe ihm die Stilllegung gedroht. Ein Käufer dürfe aber davon ausgehen, dass ein Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben entspricht und die Zulassung nicht von einer Aktualisierung der Software abhängt. Der Kläger habe das Software-Update auch nicht aufspielen lassen müssen, da berechtigte Zweifel bestehen, dass der Mangel dadurch nicht vollständig behoben werden kann bzw. andere Probleme neu entstehen, führte das Landgericht Köln weiter aus.

    Im Ergebnis sei der Kaufvertrag rückabzuwickeln. Der Kläger hatte den A6 für 45.680 Euro bei einem Kilometerstand von knapp 27.000 km gekauft. Er fuhr mit dem Wagen fast 70.000 km. Dafür muss er sich den Abzug einer Nutzungsentschädigung von rund 11.000 Euro gefallen lassen. Unterm Strich erhält er gegen Rückgabe des Fahrzeugs rund 34.600 Euro.

    „Das Urteil zeigt, dass auch bei den großvolumigeren 3-Liter-Dieselmotoren, die nicht nur beim A6, sondern bei diversen Modellen von Porsche, Audi und VW verwendet werden, gute Chancen bestehen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen“, so Dr. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.