Schadenersatz für VW Golf VII 1.6 TDI Variant
Wieder einmal wird die Volkswagen AG für ein Fahrzeug mit dem Dieselmotor EA288 schadenersatzpflichtig. Durch den NOx-Speicherkatalysator verfügt der streitgegenständliche VW Golf VII 1.6 TDI Variant über zwei Betriebsmodi (Fahrkurvenerkennung).
Es ist ein weiteres verbraucherfreundliches Urteil und ein Beispiel dafür, dass Dieselgate 2.0 der Volkswagen AG immer noch am Anfang steht und millionenfaches Potenzial für Halter von EA288-Fahrzeugen (Abgasnorm Euro 6) der Volkswagen AG hat: Das Landgericht Itzehoe (Urteil vom 24.06.2021, Az.: 6 O 281/20) hat die Volkswagen AG verurteilt, an den Kläger 10.420,05 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 18. Dezember 2020 als Schadenersatz zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe eines VW Golf VII 1.6 TDI Variant. Die Beklagte wurde weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 Euro freizuhalten und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der geschädigte Verbraucher hatte den Golf VII am 16. Januar 2017 mit einem Kilometerstand von 26.206 Kilometern zu einem Kaufpreis von 17.670 Euro erworben. Der Kläger hat das Fahrzeug mit einem Darlehen der VW Bank GmbH finanziert. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung betrug der Kilometerstand des Fahrzeugs 110.000 Kilometer, zum Schluss der mündlichen Verhandlung 118.028 Kilometer. Das Fahrzeug verfügt nicht über einen SCR-Katalysator, sondern über einen Stickoxid-Speicherkatalysator (NSK). Durch den NOx-Speicherkatalysator verfügt das streitgegenständliche Fahrzeug über zwei Betriebsmodi (Fahrkurvenerkennung).
„Die Software schaltet bekanntlich beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus in den Modus 1 als NOx-optimierten Betriebsmodus um, in dem eine höhere Abgasrückführungsrate einen geringeren Schadstoffausstoß herbeiführt. Außerhalb des Prüfbetriebs, also im normalen Straßenbetrieb, springt Modus 0 an, der durch eine geringere Abgasrückführungsrate einen höheren Schadstoffausstoß bewirkt“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
Das Gericht führt aus, dass durch den NSK zusätzliche Emissionen, die im normalen Fahrbetrieb durch die (dort auch stattfindende oder sogar führende) überladungsgesteuerte Leerung des NSK entstehen, auf dem Prüfstand (NEFZ) durch eine (dort nur) streckengesteuerte Platzierung der Abgasnachbehandlungsevents vermieden würden. Damit würde auf dem Prüfstand im Vergleich zum Normalbetrieb letztlich die Massenemission pro Kilometer verringert. Daraus folgt letztlich die Verurteilung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB. Das Problem laut Gericht: Die Volkswagen AG habe nicht schlüssig darlegen können, dass die Grenzwerte auch bei einer Deaktivierung der am Ende der „Precon“ erfolgenden NSK-Regeneration und der Umschaltung auf eine nur streckengesteuerte Regeneration im Test sicher eingehalten würden. Vorkonditionierung oder „Precon“ („pre-conditioning“) bedeutet, dass ein Auto optimal auf die Abgastests vorbereitet wird.
Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung stellt daher heraus: „Das neuerliche Urteil zeigt, dass das VW-Dieselgate 2.0 noch am Anfang steht, während Dieselgate 1.0 zusätzlich auch noch lange nicht erledigt ist. Mehr und mehr Gerichte verurteilen die Volkswagen AG für die Manipulationen am vermeintlich sauberen EA288 wegen der vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB und sprechen den Geschädigten hohe Schadensersatzzahlungen zu. Der Weg zu einer wirtschaftlich guten Lösung für Dieselfahrer im Dieselgate 2.0 führt also nur über die Gerichte!“
Wir haben eine spezielle Website zur neuen EA288-Thematik eingerichtet und listen dort alle Modelle von Audi, VW, Seat und Skoda auf, die vom VW-EA288-Abgasskandal betroffen sind: VW Dieselskandal EA288