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Mercedes-Dieselskandal betrifft schon wieder den OM651 / Euro 5!

Für einen Mercedes-Benz vom Typ GLK 220 CDI 4-Matic mit dem Vierzylinder-Dieselmotor OM651 und der Abgasnorm Euro 5 hat ein geschädigter Verbraucher vom Landgericht Kiel Schadenersatz erhalten.

Mercedes-Dieselskandal betrifft schon wieder den OM651 / Euro 5!

Die Daimler AG bekommt im Dieselabgasskandal immer größere Probleme mit Euro 5-Fahrzeugen der Motorengruppe OM651. Die Vierzylinder-Diesel stehen mittlerweile regelmäßig im Fokus von Dieselverfahren, und die Gerichte entscheiden in der überwältigenden Mehrheit der Fälle im Sinne der geschädigten Verbraucher.

Das Landgericht Kiel hat diesen Trend jetzt fortgeschrieben und die Daimler AG dazu verurteilt, an einen geschädigten Verbraucher Schadenersatz in Höhe von 19.514,28 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit 19. September 2020 zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Zudem wurde die Daimler AG verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.211,51 Euro freizustellen. Streitgegenständlich war ein Mercedes-Benz vom Typ GLK 220 CDI 4Matic mit dem Vierzylinder-Dieselmotor OM651 und der Abgasnorm Euro 5.

„Das Gericht trifft bereits im Beginn seines Urteils eine wichtige Aussage: Es wird festgestellt, dass der Anspruch des Klägers auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten beruht. Damit wird deutlich herausgestellt, dass die Daimler AG durch die Abgasmanipulationen eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begangen hat“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde und renommierter Rechtsberater in sämtlichen Verbraucherschutzthemen.

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte bereits zu dem Fahrzeug Stellung bezogen und mit Bescheid vom 21. Juni 2019 nachträgliche Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung des Fahrzeugs angeordnet, indem alle unzulässigen Abschalteinrichtungen aus dem Emissionskontrollsystem entfernt werden. „Es ging in dem Bescheid also um nichts weniger als unzulässige Abschalteinrichtungen beziehungsweise die unzulässige Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems“, betont Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung.

Laut Gericht verfügt der Motor des streitgegenständlichen GLK 220 CDI 4-Matic über eine sogenannte Abgasrückführung (AGR), bei der ein Teil der Abgase zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt wird und dort erneut an der Verbrennung teilnimmt. Der Grad der Abgasrückführung bemisst sich insoweit auch in Abhängigkeit von der Außentemperatur (sogenanntes „Thermofenster“), wobei zwischen den Parteien streitig war, bei welchen Außentemperaturen die Abgasrückführung reduziert wird. Zudem verfügt das Fahrzeug über ein sogenanntes geregeltes Kühlmittelthermostat, welches die Temperatur des Kühlwassers des Motors regelt. Die Regelung der Kühlmittelsollwert-Temperatur wirkt sich günstig auf die NOx-Emissionen aus, weil bei einer geringeren Verbrennungstemperatur weniger Stickoxide entstehen.

„Vor allem der Vortrag, dass die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung nur unter den Prüfbedingungen des Neuen Europäischen Fahrzyklus NEFZ aktiv sei, hat das Gericht überzeugt. Der Kläger habe insoweit ein Manipulationskonzept vorgetragen und damit die von ihm befürchteten Auswirkungen sogenannter Abschalteinrichtungen auf den Stickoxidausstoß im realen Fahrbetrieb und auf dem Prüfstand beschrieben“, sagt Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.