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Rechtsschutzversicherung darf Deckungszusage bei Klagen gegen Mercedes nicht verweigern

Landgericht Stuttgart 3 O 381/18

Rechtsschutzversicherung darf Deckungszusage bei Klagen gegen Mercedes nicht verweigern

Im Abgasskandal nehmen Schadensersatzklagen gegen Daimler zu. Rechtsschutzversicherungen stellen sich dabei allerdings häufige quer und verweigern die Deckungszusage. Damit machen es sich die Versicherer aber zu leicht. Das Landgericht Stuttgart entschied mit Urteil vom 12. Juli 2019, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage mit dem Hinweis auf mangelnde Erfolgsaussichten nicht verweigern darf (Az.: 3 O 381/18). Das gilt auch dann, wenn es noch keinen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) für das betroffene Mercedes-Modell gegeben hat.

In dem konkreten Fall hatte der Kläger einen Mercedes Benz GLK 220 CDI 4Matic Blue Efficency des Baujahrs 2011 gekauft. Der Kläger hatte eine ADAC Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Dieser teilte er Ende 2017 mit, dass er Schadensersatzansprüche gegen Daimler geltend machen werde und wollte die Deckungszusage des Versicherers einholen. Dieser verweigerte allerdings die Kostenübernahme und begründete dies damit, dass bei dem Modell keine unzulässige Abschalteinrichtung nachgewiesen wurde. Daher bestünden keine hinreichenden Erfolgsaussichten für eine Klage.

Im Juni 2019 erfolgte zwar ein Rückruf des KBA für den Mercedes GLK 220 CDI. Allerdings waren davon Fahrzeuge der Baujahre 2012 bis 2015 betroffen und nicht der Pkw des Klägers.

Das LG Stuttgart entschied, dass der Rechtsschutzversicherer die Kostenübernahme dennoch nicht verweigern dürfe. Sie müsse eintreten, wenn hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. Die Deckungszusage könne nicht wegen einer angeblichen Verdachtsbehauptung des Einbaus einer Abschalteinrichtung zurückgewiesen werden.

Der Kläger habe keine Anblick in die Geschehensabläufe bei Daimler. Daher dürfe er auch vermutete Tatsachen unter Beweis stellen, wenn sie nicht ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich ins Blaue hinein aufgestellt wurden, so das LG Stuttgart.

Für die Gewährung des Deckungsschutzes bedeute dies, dass vom Kläger nicht verlangt werden könne, Unterlagen oder Nachweise für die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorzulegen, da er keine Kenntnis von den Geschehensabläufen bei Daimler haben könne. Es reiche vielmehr, wenn er unter Hinweis auf die Berichterstattung in den Medien oder Meldungen der Deutschen Umwelthilfe zum Abgasverhalten von Motoren der Daimler AG substantiiert die Deckungszusage einfordert. Denn die Rechtsschutzversicherung müsse auch die sekundäre Darlegungslast des Autoherstellers beachten.

Weiter führte das Gericht aus, dass die Verwendung eines Thermofensters bei der Abgasreinigung grundsätzlich eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle und nur in Ausnahmefällen zulässig sei.

„Inzwischen haben verschiedene Gerichte Daimler bereits wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu Schadensersatz verurteilt. Die Urteile belegen, dass gute Aussichten bestehen, Forderungen gegen Daimler durchzusetzen und der Rechtsschutzversicherer die Deckung übernehmen muss“, sagt Rechtsanwalt Ulf Grambusch, Fachanwalt für Versicherungsrecht bei Hartung Rechtsanwälte.

„Sollte sich die Rechtsschutzversicherung bei einer beabsichtigen Klage im Abgasskandal dennoch querstellen, machen wir Ihre Ansprüche gegen den Versicherer geltend“, so Rechtsanwalt Grambusch.

Die Kanzlei Hartung Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal.