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Weiteres Urteil gegen die Audi AG im Abgasskandal um EA897 Motor

Ein geschädigter Verbraucher erhielt vor dem Landgericht Ingolstadt für seinen Porsche Macan von der Audi AG Schadenersatz. Diesmal war der Motor EA897 mit der Abgasnorm Euro 6 streitgegenständlich.

Weiteres Urteil gegen die Audi AG im Abgasskandal um EA897 Motor

Die Audi AG kommt im Dieselabgasskandal nicht zur Ruhe. Jetzt ist ein Urteil gegen die Audi AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB vor dem Landgericht Ingolstadt (Urteil vom 27.08.2021, Az.: 34 O 378/21) ergangen. Das ist immerhin das Heimatgericht der Audi AG. Für die Manipulationen an einem Porsche Macan Diesel mit einem Dreiliter-Dieselmotor EA897 (Abgasnorm Euro 6) und sechs Zylindern muss die Audi AG Schadenersatz in Höhe von 66.665,42 Euro und weitere 2.085,95 Euro, beides nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. März 2021, zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Klagepartei hat mit verbindlicher Bestellung vom 09.02.2015 das streitgegenständliche Fahrzeug der Marke Porsche und des Typs Macan Diesel zum Kaufpreis von 87.650 Euro als Neuwagen erworben. Zum Schluss der mündlichen Verhandlung wies das streitgegenständliche Fahrzeug eine Laufleistung von 71.824 Kilometern auf. Die Historie im Dieselabgasskandal: In Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) nahm die Beklagte für den genannten Motortyp eine Aktualisierung der Motorsoftware vor. Das streitgegenständliche Fahrzeug unterliegt einem amtlichen Rückruf des KBA unter dem Code AJ07 vor. Die Freigabebescheinigung für das Update wurde mittlerweile erteilt.

„Trotz allem kamen in dem streitgegenständlichen Fahrzeug vier unterschiedliche Abgasstrategien zum Einsatz, die das KBA als sogenannte Strategien A bis D bezeichnet. Das Fahrzeug verfügte insbesondere über eine sogenannte Aufheizstrategie, die das KBA als unzulässige Abschalteinrichtung mit Prüfstandsbezug eingeordnet hat. Die Aufheizstrategie als Strategie A ist ausgehend von den applizierten Schaltkriterien so bedatet, dass diese Sicherheit im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) nicht abgeschaltet wird und nahezu ausschließlich dort aktiv ist, sodass eine Überschreitung des NOx-Grenzwertes von 80 Milligramm pro Kilometer bei der Prüfung Typ 1 in Zusammenspiel mit der Strategie B vermieden wird. Bei geringfügigen Abweichungen von den Prüfbedingungen in Fahrprofil und Umgebungsbedingungen wird die Strategie deaktiviert“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde und hat das verbraucherfreundliche Urteil vor dem Landgericht Ingolstadt erstritten.

Die Audi AG wollte sich einmal mehr mit dem Hinweis aus der Sache herausreden, die klägerseits behauptete angebliche Täuschung der Beklagten sei jedenfalls nicht kausal für den Abschluss des Kaufvertrages gewesen. Es habe sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um ein solches mit Sechszylinder-Turbodiesel Motor mit drei Litern Hubraum gehandelt, sodass das Emissionsverhalten des Fahrzeuges kein maßgeblicher Faktor für den Kauf gewesen sei. Für eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB fehle es insbesondere an der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, da schon mangels Beteiligung am Kaufgeschäft keine Täuschung gegenüber dem Kläger erfolgt sei.

„Diese Argumente hat das Gericht nicht gelten lassen. Es sei ein kausaler Schaden entstanden, da der Kläger in Unkenntnis der durchgeführten Manipulation an der Abschalteinrichtung einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug, das mit dem Motor ausgestattet war, abgeschlossen habe, den er bei entsprechender Kenntnis nicht eingegangen wäre. Der Beklagten ist zum Zeitpunkt der ihr zur Last zu legenden Handlung des Inverkehrbringens des Motors die Kenntnis hinsichtlich hierdurch kausal verursachter Schäden beim Erwerb solcher Fahrzeuge, die bei den für sie handelnden Organen vorlag, zuzurechnen. Gleiches gilt für die Sittenwidrigkeit des Verhaltens ihrer Organe“, betont Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung.