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VW muss Kaufpreis für Golf abzüglich Nutzungsentschädigung erstatten - VW kassiert Niederlage vor OLG Dresden

LG Aachen 12 O 495/19

VW muss Kaufpreis für Golf abzüglich Nutzungsentschädigung erstatten - VW kassiert Niederlage vor OLG Dresden

Im VW-Abgasskandal hat Hartung Rechtsanwälte erneut Schadensersatzansprüche durchgesetzt. Das Landgericht Aachen hat mit Urteil vom 24. März 2020 entschieden, dass VW einen vom Dieselskandal betroffenen VW Golf Variant 2.0 TDI zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten muss (Az.: 12 O 495/19).

Die Klagepartei hatte den VW Golf 2.0 TDI im August 2015 als Gebrauchtwagen gekauft. Das Fahrzeug ist mit dem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet, bei dem bekanntlich die Abgaswerte manipuliert worden waren. Die Klagepartei machte daher Schadensersatzansprüche geltend.

VW habe das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht und die Käufer dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Volkswagen sei daher zum Schadensersatz verpflichtet. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs müsse VW den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer erstatten, entschied das LG Aachen.

Der Schaden für den Käufer liege schon im Abschluss eines nachteiligen Kaufvertrags. Es liege auf der Hand, dass ein vernünftiger und verständiger Käufer kein Fahrzeug erwerben würde, das nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht und dem der Entzug der Betriebserlaubnis droht. Der Kaufvertrag sei daher rückabzuwickeln, führte das Gericht weiter aus.

 

Der Schadensersatzanspruch konnte auch 2019 noch geltend gemacht werden und sei noch nicht verjährt, stellte das LG Aachen zudem klar. Es sei die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren zu Grunde zu legen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klagepartei schon Ende 2015 Kenntnis von ihren Schadensersatzansprüchen hatte. Um von einer Kenntnis auszugehen, sei es nicht ausreichend, dass neben der medialen Berichterstattung konkrete Informationen zu dem Fahrzeug über eine Webseite im Internet aufgerufen werden konnten. Somit sei die Verjährungsfrist nicht schon Ende 2015 in Lauf gesetzt worden und die Schadensersatzansprüche konnten auch noch 2016 geltend gemacht werden, so das Gericht.

Inzwischen haben Landgerichte und Oberlandesgerichte quer durch die Republik VW im Abgasskandal zu Schadensersatz verurteilt. Aktuell hat z.B. das OLG Dresden mit Urteil vom 7. April 2020 entschieden, dass VW im Dieselskandal schadensersatzpflichtig ist (Az.: 9a U 2423/19). „Strittig ist, ob VW überhaupt einen Anspruch auf einen Nutzungsersatz hat. Verschiedene Gerichte haben inzwischen entschieden, dass VW durch einen Nutzungsersatz unbillig entlastet würde und daher keinen Anspruch hat. Diese Frage wird voraussichtlich vom BGH bei einer Verhandlung am 5. Mai geklärt“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

Auch für geschädigte Käufer, die sich an der VW-Musterklage beteiligt und nun ein Vergleichsangebot erhalten haben, stellt sich die Frage, ob sie den Vergleich annehmen sollen. „Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob sich das Angebot lohnt. In vielen Fällen lässt sich aber sicher mehr herausholen, z.B. wenn eine Nutzungsentschädigung abgelehnt wird oder dem Kläger ein Anspruch auf Deliktzinsen ab Kaufpreiszahlung  zugesprochen wird. Wer das Vergleichsangebot ablehnt, kann seine Schadensersatzansprüche noch bis zum 20. Oktober geltend machen“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.