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VW-Dieselskandal: Keine Angst vor möglicher Verjährung

Die Volkswagen AG versucht, Klagen im Dieselskandal mit dem Hinweis auf die Verjährung von Schadensersatzansprüchen abzuwehren. Mit dieser Fragen wird sich der Bundesgerichtshof auseinandersetzen. Verbraucher sollten, auch nach zuletzt ergangenen Urteilen, den Weg der Betrugshaftungsklagen zunächst weiter verfolgen.

VW-Dieselskandal: Keine Angst vor möglicher Verjährung

Im Dieselskandal rund um die Fahrzeuge der Volkswagen AG wird immer wieder über das Problem einer möglichen Verjährung von Schadensersatzansprüchen diskutiert. Verständlicherweise sieht die Volkswagen AG dies sieht und trägt immer wieder vor, dass insbesondere Ansprüche beim Skandalmotor EA189 daher nicht mehr durchsetzbar seien. Diese seien – nach dem Bekanntwerden des Skandals im September 2015 – längst verjährt. So klar ist die Sache aber natürlich nicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) wird diese Frage am 14. Dezember 2020 in einer mündlichen Verhandlung erörtern (Az. VI ZR 739/20). Ob an diesem Tag auch das Urteil gefällt wird, ist offen.

Das Verfahren vor dem obersten deutschen Gericht kommt zustande, nachdem Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 14. April 2020 (Az. 10 U 466/19) die Klage eines geschädigten Verbrauchers auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB wegen der durch die Vertreter der Volkswagen AG erhobenen Einrede der Verjährung abgewiesen hat. Da der Kläger bereits im Jahr 2015 Kenntnis vom Dieselskandal und den Auswirkungen auf sein Fahrzeug erlangt habe, hätten die Voraussetzungen für eine Klageerhebung bereits im Jahr 2015 vorgelegen. Die Rechtslage sei nicht unsicher und zweifelhaft gewesen, sodass die Klageerhebung zumutbar gewesen sei, heißt es beim Oberlandesgericht Stuttgart. Der geschädigte Verbraucher hatte im April 2013 einen VW Touran mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 (Abgasnorm Euro 5) erworben. Der Motor enthielt eine Software, die erkennt, ob das Fahrzeug auf dem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt, und in diesem Fall in einen Stickoxid-optimierten Modus schaltet. Es ergeben sich dadurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb.

„Grundsätzlich kann es also zu einer Verjährung der Ansprüche Ende des Jahres 2020 kommen. Jedoch vertreten mittlerweile die Gerichte zunehmend die Auffassung, dass Forderungen im Diesel-Abgasskandal gegen VW bezüglich des Motorentyps EA189 noch nicht verjährt sind. Selbst bei verjährtem Anspruch aufgrund § 199 BGB besteht ein Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB, was in der bisherigen Rechtsprechung noch nicht in ausreichendem Maße zugunsten der Verbraucher berücksichtigt worden ist“, erklärt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

„Nach dieser Bestimmung hat der Ersatzpflichtige selbst nach Verjährung des Schadenersatzanspruches nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben, was er durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten erlangt hat. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Anspruch aus § 852 BGB weiterhin ein deliktischer Schadensersatzanspruch ist. Der von VW erschlichene finanzielle Vorteil muss an die Geschädigten zurückgegeben werden, und die Verjährung tritt frühestens nach zehn Jahren ab Kauf ein“, betont Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung. Das bedeutet: Nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25. Mai 2020 bereits deliktische Ansprüche zugesprochen hat, stehen die Schadensersatzansprüche den geschädigten Dieselkäufern aus § 852 BGB in jedem Fall zu.

Nach einem Urteil des Landgerichts Essen (10.09.2020, Az.:2 O 156/20) im Dieselskandal gegen die Volkswagen AG sei sogar eine Verjährung erst zum 31. Dezember 2023 denkbar, betont Dr. Hartung. Schließlich habe das Gericht herausgestellt, dass bis Mai 2020 eine höchstrichterliche Entscheidung gefehlt habe, sodass es zweifelhaft erscheine, dass die Rechtslage für geschädigte Verbraucher bereits ab 2015 eindeutig zu bewerten gewesen sei. Somit könnte eine „problematische und ungeklärete Rechtslage den Verjährungsbeginn hinausschieben“, heißt es.

Auch die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage wirkt verjährungshemmend. Dazu hat das Oberlandesgericht Oldenburg schafft mit seinem Urteil vom 17. September 2020 (Az. 14 U 74/20) Klarheit geschaffen. Angemeldete Teilnehmer der Musterfeststellungsklage, die den Vergleich mit VW nicht angenommen haben, haben noch bis zum 30. Oktober 2020 Zeit, individuell Klage zu erheben.

Das bedeutet: „Es ist sehr positiv, dass Verbraucher ziemlich sicher auch weiterhin den Klageweg beschreiten können und voraussichtlich mindestens bis Ende des Jahres 2020 keine Verjährung fürchten müssen. Im Übrigen gilt dies auch für Verbraucher, die erst nach Bekanntwerden des VW-Abgasskandals ihre Fahrzeuge in Treu und Glauben an die volle und legale Funktionsfähigkeit der Abgassteuerung erworben haben. Mehr und mehr wird jetzt deutlich, dass das erste Dieselgate um den Skandalmotor EA189 längst nicht beendet ist. Es lohnt sich immer noch, Schadensersatzansprüche auf dem Wege der Betrugshaftungsklage gegen die Volkswagen AG und die Tochtermarken prüfen zu lassen“, stellt Dieselanwalt Dr. Gerrit W. Hartung heraus.

Das Dieselgate 2.0 bezüglich des VW-Nachfolgemotors EA288 wird geschädigten Dieselkäufern in den nächsten Jahren zudem weitreichende Schadensersatzansprüche zusprechen. Wir haben eine Informationsseite zur neuen EA288-Thematik eingerichtet und listen dort alle Modelle von Audi, VW, Seat und Skoda auf, die sehr vom VW EA288 Dieselskandal betroffen sind.