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VW-Dieselgate 2.0: LG Hamburg verurteilt die Volkswagen AG wegen EA288

Auch ein VW Golf VII GTD 2.0 TDI (Baujahr 2016) wurde manipuliert. Das Fahrzeug verfügt über eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung, ein sogenanntes „Thermofenster“. Dadurch ist die Volkswagen AG schadenersatzpflichtig geworden.

VW-Dieselgate 2.0: LG Hamburg verurteilt die Volkswagen AG wegen EA288

Mit einem weiteren Urteil hat das Landgericht Hamburg gezeigt, dass der Dieselskandal für die Volkswagen AG nicht beendet ist. Dieselgate 2.0, also die Manipulationen am Vierzylinder-Dieselmotor EA288, stehen noch immer am Anfang. Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 13.08.2021, Az.: 305 O 268/20) hat die Volkswagen AG verurteilt, an den geschädigten Verbraucher 4.805,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2020 zu zahlen. Ebenfalls wird der Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 808,13 Euro freigestellt.

Die Klagepartei erwarb am 22. Oktober 2016 von einer Privatperson ein Gebrauchtfahrzeug VW Golf VII GTD 2.0 TDI zu einem Kaufpreis in Höhe von 19.900 Euro. Das gebrauchte Fahrzeug (Erstzulassung: Oktober 2013) wies bei Übergabe an die Klagepartei eine Laufleistung in Höhe von 54.134 Kilometer auf. In dem von der Klagepartei erworbenen Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor des Typs EA288 mit der Abgasnorm Euro 6 verbaut.

„Das streitgegenständliche Fahrzeug besitzt eine sogenannte Fahrkurve, auch „Akustikfunktion“ genannt. Die Fahrkurve ist eine Softwarefunktion des Motorsteuergeräts, die erkennt, ob das Fahrzeug einen gesetzlichen Prüfzyklus wie den Neuen Europäischen Fahrzyklus NEFZ durchfährt. Zudem ist in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung, das berüchtigte Thermofenster, vorhanden. Die Abgasreinigung erfolgt dabei über die Abgasrückführung. Dabei wird ein Teil der Abgase wieder der Verbrennung im Motor zugeführt, was zu einer Verringerung der Stickoxidemissionen führt. Die Abgasrückführung wird bei kühleren Außentemperaturen reduziert, wobei zwischen den Parteien streitig ist, bei welchen Außentemperaturen dies der Fall ist“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

Ebenso verweist das Gericht darauf, dass die Klagepartei ihrer Darlegungslast hinreichend nachgekommen sei, indem sie im Wesentlichen vorgetragen habe, dass die Beklagte sich in Kenntnis und Veranlassung des Vorstands dafür entschieden habe, eine Software in Gestalt einer Zykluserkennung einzusetzen, um ausschließlich für den Prüfbetrieb eine Motoreinstellung zu besitzen, die die gesetzlichen Stickoxidwerte einhält, während im Fahrbetrieb die Stickoxidwerte deutlich überschritten würden. Nur auf dem Prüfstand, nicht aber im realen Fahrbetrieb kämen die Softwarefunktionen zum Einsatz, die eine Minderung der Emissionen gemäß den vorgegebenen Grenzwerten ermöglichten.

„Im Rahmen der sekundären Darlegungslast muss der Autohersteller sich von den Vorwürfen aktiv und mit weitreichenden Erklärungen zur Funktionsweise der Technologien entlasten. Entspricht das Unternehmen dem nicht, kann es auch keine Entlastung von den Vorwürfen geben“, erklärt Dr. Gerrit W. Hartung.

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