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Schadensersatzansprüche im VW Abgasskandal verjähren nicht zwangsläufig Ende 2018

Ansprüche auch 2019 noch geltend machen

Schadensersatzansprüche im VW Abgasskandal verjähren nicht zwangsläufig Ende 2018

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, macht seine Ansprüche im VW-Abgasskandal noch dieses Jahr geltend und klagt auf Schadensersatz. Wie zahlreiche Gerichtsurteile inzwischen belegen, bestehen gute Aussichten Schadensersatzansprüche gegen VW durchzusetzen, weil der Autobauer seine Kunden durch die Abgasmanipulationen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat.

Vielfach wird davon ausgegangen, dass die Schadensersatzansprüche gegen VW aber am 31. Dezember 2018 verjähren. Dahinter steckt der Gedanke, dass die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Bekanntwerden der Abgasmanipulationen im Herbst 2015 begonnen hat. Dementsprechend würden die Ansprüche Ende 2018 verjähren.

„Das muss aber nicht zwangsläufig der Fall sein“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung. Denn die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von seinem Anspruch Kenntnis erlangt hat oder diese ohne große Fahrlässigkeit erlangt haben müsste.

„Es kann jedoch nicht vorausgesetzt werden, dass jeder durch den VW-Abgasskandal geschädigte Autokäufer auch schon 2015 Kenntnis von seinen Ansprüchen gegen VW hatte oder gehabt haben müsste und die Ansprüche deshalb Ende 2018 verjähren“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Hartung. Vielmehr könne die Kenntnis erst dann vorausgesetzt werden, als der Kunde von VW oder seinem Händler über die Abgasmanipulationen informiert wurde oder ein Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes erhielt. „Dies ist in vielen Fällen erst 2016 passiert, so dass die Ansprüche dann bis Ende 2019 geltend gemacht werden können.

Allerdings ist davon auszugehen, dass VW sich bei Ansprüchen, die erst 2019 geltend gemacht werden, auf Verjährung berufen wird und ein Gericht entscheiden muss, ob die Forderungen bereits verjährt sind. „Sicherer ist es daher, die Ansprüche noch in diesem Jahr geltend zu machen oder entsprechende verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Hartung, Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal.