Sind Sie auch vom Dieselskandal betroffen?

Wir setzen Ihr Recht durch und holen Ihr gutes Geld zurück!
Bereits über 10.000 Mandanten vertrauen uns.

» Kostenlose Erstberatung » Gewonnene Verfahren

Volkswagen - Dieselskandal bezieht sich auch auf 2.0 TDI (Typ EA189) in einem Audi!

Trotz Verjährung und eines unklaren Vortrags hinsichtlich einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung wurde die Volkswagen AG im Dieselabgasskandal nach § 852 BGB zur Herausgabe desjenigen Vermögenszuwachses verurteilt, den sie durch den im Audi Q3 verbauten Dieselmotor der Vierzylinder-Baureihe EA189 erzielt hat.

Volkswagen - Dieselskandal bezieht sich auch auf 2.0 TDI (Typ EA189) in einem Audi!

Der Vierzylinder-Dieselmotor EA189 der Volkswagen AG hat seinerzeit des Dieselabgasskandal ausgelöst. Der Motor wird zwar seit langem nicht mehr verbaut, aber die Betrugshaftungsklagen gegen den Hersteller reißen nicht ab. Jetzt wurde die Volkswagen AG für die Abgasmanipulationen an dem EA189 (Abgasnorm Euro 5), der in einem Audi Q3 2.0 TDI eingesetzt wird, verurteilt. Das Unternehmen wurde nun vom Landgericht Waldshut-Tiengen (Urteil vom 23.07.2021, Az.: 1 0 267/20) zur Herausgabe desjenigen Vermögenszuwachses verurteilt, den sie aufgrund des Inverkehrbringens des im Audi Q3 verbauten Motors der Baureihe EA189 erzielt hat. Der Kläger erwarb am 9. Juli 2014 für 51.420 Euro den Audi Q3 2.0 TDI als Neuwagen Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 31. Mai 2021 lag der Kilometerstand bei 53.900 Kilometern.

Das Interessante zur Höhe des Schadenersatzes: „Vorliegend ist ungewiss, ob nach erteilter Auskunft der Schadensersatz ohne Weiteres beziffert werden könnte, da die Beklagte lediglich Herstellerin des Motors, nicht hingegen des Fahrzeugs ist und je nach Inhalt der erteilten Auskunft gegebenenfalls weitergehende Berechnungen erforderlich sein können. Umgekehrt sieht das Gericht hier durchaus die Möglichkeit, dass die Parteien nach Feststellung der Herausgabepflicht dem Grunde nach die Frage der Anspruchsnähe ohne weiteren Prozess klären können und werden“, schreibt das Gericht.

Zwar erkannte das Gericht keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, zumal diese ohnehin bereits verjährt gewesen sei. Schadenersatzansprüche nach § 826 BGB seien demnach ausgeschlossen. Es sei aber § 852 BGB anzuwenden. „Nach der eindeutigen gesetzgeberischen Intention wird durch diese Regelung ein verjährter Anspruch erhalten, jedoch in seinem Umfang auf dasjenige beschränkt, was der Schuldner durch die unerlaubte Handlung erhalten hat. Das ist einmal mehr die Bestätigung, dass geschädigte Verbraucher sich vor einer möglichen Verjährung keine Sorgen machen sollten. Es bestehen also auch über die Regelungen hinsichtlich der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB hinaus hinreichende Möglichkeiten der Schadenersatzklagen. Dies sollten Verbraucher in jedem Falle im Blick behalten“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

Die dazugehörige Begründung des Gerichts: „Der Kläger hat schlüssig dargelegt, dass die Beklagte aus dem Inverkehrbringen des Motors mit der unzulässigen Abschaltvorrichtung grundsätzlich etwas erlegt hat. Insoweit lässt sich dem klägerischen Sachvortrag entnehmen, dass die Beklagte den in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motor hergestellt und in Verkehr gebracht bat, woraufhin das Fahrzeug veräußert wurde. Dies lässt ohne Weiteres den in dem klägerischen Antrag zum Ausdruck kommenden Schluss zu, dass die Beklagte aus dem Inverkehrbringen des Motors einen Vermögenszuwachs erlangt hat.“