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Dieselskandal um Audi A6 mit dem Zylinder Dreiliter-Motor EA897 geht weiter

Für einen Audi A6 Avant 3.0 TDI quattro tiptronic s-line mit 186.840 Kilometern erhält ein geschädigter Verbraucher weitreichenden Schadenersatz. Im Fokus steht die Verwendung einer Motorsteuerungs-Software, durch welche Stickoxidwerte im Vergleich zwischen Prüfstandlauf und realem Fährbetrieb verschlechtert werden.

Dieselskandal um Audi A6 mit dem Zylinder Dreiliter-Motor EA897 geht weiter

Die verbraucherfreundlichen Urteile im Dieselabgasskandal der Audi AG nehmen kein Ende. Zuletzt hat das Landgericht Ingolstadt (Urteil vom 09.07.2021, Az.: 63 O 3873/20) die Audi AG dazu verurteilt, an einen geschädigten Verbraucher wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Schadenersatz in Höhe von 25.907,37 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Dezember 2020 zu zahlen und 93,55 Prozent der Kosten des Verfahrens zu übernehmen. Der Kläger erwarb am 22. Oktober 2016 den streitgegenständlichen Pkw Audi A6 Avant 3.0 TDI quattro tiptronic s-line, ausgestattet mit einem 3.0 V6 Liter-Turbodieselmotor und der Abgasnorm Euro 5 zu einem Kaufpreis von 47.279,40 Euro brutto. Das Fahrzeug wies im Kaufzeitpunkt einen Kilometerstand von 93.592 Kilometern und am 27. Mai 2021 (Vortag der mündlichen Verhandlung) einen Kilometerstand von 186.840 Kilometern auf.

„Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte einen verpflichtenden Rückruf der betroffenen Fahrzeuge angeordnet. Der Rückruf bezog sich explizit auf die Entfernung einer unzulässigen Abschalteinrichtung, wobei ein Software-Update zur Entfernung einer Motorsteuergeräte-Software notwendig ist. Und selbst die Audi AG hatte eingeräumt, dass diese auf Anordnung des KBA für Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs eine Aktualisierung der Motorsoftware vornimmt. Das Kraftfahrtbundesamt bewertete vergleichbar für die Motoren des Typs EA189 eine Motorsteuerung, welche unzulässig auf das Emissionsminderungssystem einwirkt, als eine den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht entsprechende unzulässige Abschalteinrichtung“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde und hat das verbraucherfreundliche Urteil vor dem Landgericht Ingolstadt erstritten.

Aufgrund dieses Sachverhalts sei das Bestreiten der Beklagten, in dem Fahrzeug der Klagepartei sei keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut, nicht ausreichend und rechtlich unerheblich. Das Gericht positioniert sich eindeutig: „Die Herstellung und das Inverkehrbringen von Dieselmotoren unter Verwendung einer Motorsteuerungssoftware, durch welche Stickoxidwerte im Vergleich zwischen Prüfstandlauf und realem Fährbetrieb verschlechtert werden und damit das Emissionsverhalten des Motors auf dem Prüfstand im Normzyklus anders gesteuert wird als im regulären Fährbetrieb, erfüllt die Voraussetzungen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung der jeweiligen Käufer derartiger Fahrzeuge im Sinne von § 826 BGB.“

Einmal mehr hat ein Landgericht gegenüber der Audi AG auch kritisiert, dass das Unternehmen seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei und nichts dafür getan hätte, den substantiierten Vortrag des Klägers zu entkräften oder die vorsätzlich handelnden eigenen Repräsentanten zu benennen. „Im Rahmen der sekundären Darlegungslast muss der Autohersteller sich von den Vorwürfen aktiv und mit weitreichenden Erklärungen zur Funktionsweise der Technologien entlasten. Entspricht das Unternehmen dem nicht, kann es auch keine Entlastung von den Vorwürfen geben. Damit zeigt sich einmal mehr, dass sich Auto- und Motorenhersteller nicht ohne Weiteres aus der Verantwortung im Dieselabgasskandal herausreden können“, betont Dieselanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.