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Sensation im Abgasskandal: EuGH-Urteil erleichtert Schadensersatzklagen enorm!

Nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2023 können Dieselhalter deutlich leichter Schadenersatz erhalten, wenn unzulässige Abschalttechnik verbaut ist. Das gilt auch schon bei Fahrlässigkeit.

Sensation im Abgasskandal: EuGH-Urteil erleichtert Schadensersatzklagen enorm!

Es ist ein sehr wichtiges Urteil im Dieselskandal des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das für neuen Schwung sorgen und vielen geschädigten Verbrauchern die Chance auf Schadenersatz eröffnen kann. Die Kernaussage: Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat gegen den Fahrzeughersteller einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn dem Käufer durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist. Damit senkt der EuGH die Hürden für Schadenersatzklagen von Dieselkäufern bei unzulässiger Abgastechnik. Die Autobauer könnten auch dann haften, wenn sie ohne Betrugsabsicht einfach nur fahrlässig gehandelt hätten, urteilten die Luxemburger Richter in einem Mercedes-Benz-Fall.

„Der EuGH befasste sich mit einer Schadensersatzklage vor dem Landgericht Ravensburg gegen die Mercedes-Benz Group. Ein Verbraucher begehrte Schadenersatz für sein Dieselfahrzeug, das mit einer Software ausgerüstet gewesen sei, die die Abgasrückführung verringere, wenn die Außentemperaturen unter einem bestimmten Schwellenwert liege. Das bezieht sich also auf das Thermofenster als Teil der Motorensteuerung, die bei kühleren Temperaturen die Abgasreinigung drosseln“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

Der EuGH hat jetzt festgestellt, dass dieses Thermofenster grundsätzlich eine Schadenersatzpflicht auch dann auslöst, wenn das sittenwidrige und vorsätzliche Handeln nicht nachgewiesen werden kann. Autobauer können also für Abgasmanipulationen bereits haftbar gemacht werden, wenn sie fahrlässig gehandelt haben. Deutsche Gerichte wollten bisher den Nachweis des sittenwidrigen und vorsätzlichen Handelns.

„Der EuGH stellt heraus, dass die Rahmenrichtlinie eine unmittelbare Verbindung zwischen dem Automobilhersteller und dem individuellen Käufer eines Kraftfahrzeugs herstellt, mit der diesem gewährleistet werden soll, dass das Fahrzeug mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Union übereinstimmt. Damit werden die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Hersteller geschützt, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Die Mitgliedstaaten müssen daher vorsehen, dass der Käufer eines solchen Fahrzeugs gegen den Hersteller dieses Fahrzeugs einen Anspruch auf Schadensersatz hat. Das erleichtert viele Dieselklagen, weil sich Fahrlässigkeit leichter nachweisen lässt als vorsätzliches Handeln“, sagt Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung.

Die Richter in Deutschland müssen diese Vorgaben nun umsetzen. Das kann zu einer neuen Welle an verbraucherfreundlichen Urteilen führen, weil Gerichte aller Instanzen zahlreiche Dieselverfahren zurückgestellt hatten, bei denen es auf ebendiese Frage ankommt. „Geschädigte Verbraucher sollten also die Individualklage wieder neu in Betracht ziehen, um ihr Recht zu erhalten!“, sagt Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.