Rückforderung von Geldern von N1 Interactive Limited wegen illegalen Online-Casinos

Ein Verbraucher wurde vom Landgericht Berlin II für seine Verluste bei Online-Casino-Spielen mit 67.675 Euro plus Zinsen entschädigt.

Rückforderung von Geldern von N1 Interactive Limited wegen illegalen Online-Casinos

Online-Glücksspiele sind in den letzten Jahren zu einem bedeutenden Bereich der globalen Unterhaltungsbranche geworden, auch in Deutschland. Allerdings haben viele Anbieter solcher Casinos in der Vergangenheit gegen Gesetze verstoßen, indem sie ohne behördliche Genehmigung betrieben wurden. Dies führt zu einer Zunahme von verbraucherfreundlichen Urteilen deutscher Gerichte, durch die geschädigte Spieler ihr Geld von diesen Online-Casino-Plattformen zurückbekommen. Das Landgericht Berlin II hat in einem Urteil vom 12. März 2024 (Az.: 91a O 21/23) entschieden, dass N1 Interactive Limited aus Malta dem Kläger 67.675 Euro plus Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2023 zahlen muss. Die Beklagte wurde auch dazu verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.642 Euro freizustellen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Fall: „Im Verfahren gegen die Beklagte forderte der Kläger Schadensersatz und Bereicherungsansprüche für verlorene Einsätze bei unrechtmäßigem Glücksspiel zurück. Der Kläger nahm an öffentlichen Spielen auf der Online-Glücksspielplattform namens N1 Casino teil. Zu diesem Zeitpunkt besaß die Betreiberin jedoch weder eine Glücksspiellizenz von der zuständigen ‚Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder’ noch vom schleswig-holsteinischen Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport gemäß dem schleswig-holsteinischen Glücksspielgesetz von 2012. Mit anderen Worten: Die Online-Casino-Angebote waren illegal”. Dies wurde von Dr. Gerrit W. Hartung, einem Rechtsanwalt aus Mönchengladbach, der bei der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de) tätig ist, festgestellt. Diese Kanzlei ist ausschließlich auf Anleger- und Verbraucherschutzthemen spezialisiert und hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Vertretung von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Casinos spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung erzielte das verbraucherfreundliche Urteil vor dem Landgericht Berlin II.

Im Wesentlichen stützt sich die Begründung des Urteils auf die relevanten Bestimmungen des § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bezüglich der Schadensersatzpflicht. Gemäß dieser Vorschrift ist jemand, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, verpflichtet, dem anderen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die gleiche Verpflichtung trifft auch denjenigen, der gegen ein Gesetz verstößt, das den Schutz eines anderen bezweckt. Wenn nach dem Gesetz ein Verstoß auch ohne Verschulden möglich ist, besteht die Pflicht zur Schadensersatzleistung nur im Falle des Verschuldens.

Für den Anwalt im Bereich Verbraucherschutz und Experten für Glücksspielrecht ist die Angelegenheit klar: „Dieses Urteil stellt einen weiteren bedeutsamen Erfolg für geschädigte Spieler in deutschen Gerichtsverfahren dar, um ihre Verluste zurückzuerlangen. Die Erfolgsaussichten dafür sind gemäß deutschem Recht sehr hoch. Betroffene Verbraucher sollten nicht zögern, den rechtlichen Weg einzuschlagen. Unserer Einschätzung nach gibt es in Deutschland weit über 100 Anbieter von Online-Casinos.“

Der Glücksspielrechtsexperte Dr. Gerrit W. Hartung betont: „Der zwischen den Parteien geschlossene Online-Glücksspielvertrag war bis zum 30. Juni 2021 gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags von 2012 nichtig. In diesem Zeitraum war das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten und nicht erlaubnisfähig. Die Beklagte hat dieses Verbot verletzt, indem sie ihr Onlineangebot ohne Lizenz auch der Klägerseite zugänglich machte. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Beklagte über keine behördliche Erlaubnis für das Veranstalten von Glücksspielen.“