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Abgasskandal: Legal-Tech-Unternehmen für Schweizer vermeintlich nicht klageberechtigt

LG Braunschweig will Klage abweisen

Abgasskandal: Legal-Tech-Unternehmen für Schweizer vermeintlich nicht klageberechtigt

Für durch den Abgasskandal geschädigte ausländische Autokäufer könnte es im Abgasskandal eng werden. Denn wie das Landgericht Braunschweig am 4. Februar mitteilte, plant es die Klage eines Legal-Tech-Anbieters abzuweisen. Grund ist nicht etwa, dass das LG Braunschweig keine Schädigung des Käufers aus der Schweiz sieht, sondern dass es das Legal-Tech-Unternehmen nicht für klagebefugt hält.

Der geschädigte Autokäufer aus der Schweiz hätte seine Klage nach Auffassung des Landgerichts Braunschweig nicht an den Dienstleiter abtreten können. Dies sei ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Bleibt es bei dieser Auffassung ist die Klage unbegründet und damit abzuweisen (Az.: 11 O 3092/19).

Das wäre ein harter Schlag für viele weitere geschädigte ausländische Autokäufer. Denn das Verfahren gilt als eine Art „Pilotverfahren“ des Legal-Tech-Unternehmens für weitere rund 2000 Autokäufer aus der Schweiz, die ein Fahrzeug aus dem VW-Konzern mit dem Motor EA 189 erworben haben. Deren Ansprüche will der Legal-Tech-Anbieter in einer Art Sammelverfahren geltend machen. Ähnlich verhält es sich mit rund 6000 Klagen aus der Slowakei.

Das Geschäftsmodell von Legal-Tech-Unternehmen sei zwar grundsätzlich zulässig, wie der BGH kürzlich zur Zulässigkeit der Plattform Wenigermiete.de entschieden hat. Anders verhalte es sich aber bei Klagen aus der Schweiz.

Denn die Erbringung außergerichtlicher Dienstleistungen sei nur in dem Umfang zulässig, in dem sie nach dem RDG erlaubt ist. Das Unternehmen habe aber nur Kenntnisse im deutschen Recht und nicht im Schweizer Recht nachgewiesen und überschreite damit seine Inkassolizenz, stellte das LG Braunschweig fest.

Das Gericht machte einen Vergleichsvorschlag von 2000 Euro pro Fall. Insgesamt rund 4 Millionen Euro. Ob die Parteien sich darauf einlassen, ist noch offen.

Brisant ist auch die Frage der Verjährung in diesen Fällen. Die Verjährung kann zwar durch Klageeinreichung gehemmt werden, wenn die Klage als unzulässig abgewiesen wird, kann das jedoch ggf. anders aussehen.

„Klagen im VW-Abgasskandal sind nach wie vor möglich. Auch und erst recht bei Fahrzeugen mit den größeren Motoren des Typs EA 897 und 898 oder beim Nachfolgemotor des EA 189, dem EA 288. In vielen Fällen erweist es sich als sinnvoll, seine Ansprüche in einem Einzelverfahren geltend zu machen. Das geht oft schneller und ist auch erfolgversprechender “, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.