Abgasskandal: Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
LG Kiel 12 O 371/17
VW muss sich das Verhalten seiner Entwicklungsingenieure zurechnen lassen und haftet daher im Abgasskandal auf Schadensersatz. Das hat das Landgericht Kiel mit Urteil vom 18. Mai 2018 entschieden (Az.: 12 O 371/17).
VW kann sich bei Klagen im Abgasskandal nicht damit herausreden, dass der Vorstand nichts von den Abgasmanipulationen gewusst habe. „Ganz abgesehen davon, dass man an der Glaubwürdigkeit dieser Aussage durchaus zweifeln kann, ist Volkswagen aber auch für das Verhalten seiner Mitarbeiter verantwortlich. Haben Ingenieure die Manipulationssoftware eingebaut, um die Emissionswerte auf dem Prüfstand einzuhalten, haben sie die Käufer damit vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. VW muss sich dieses Verhalten seiner Mitarbeiter zurechnen lassen und steht dementsprechend in der Haftung, wie das Landgericht Kiel völlig richtig entschieden hat“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, der zahlreiche geschädigte Verbraucher im Abgasskandal vertritt.
In dem Fall vor dem LG Kiel ging es um die Klage eines Verbrauchers, der im Jahr 2010 einen neuen VW mit der „Blue Motion“ Technologie bei einem Vertragshändler erworben hatte. In dem Fahrzeug ist der Motor EA 189 mit der unzulässigen Manipulations-Software verbaut. Der Kläger führte aus, dass die vermeintliche Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugs für ihn ein Kaufargument gewesen sei.
Das angebotene Software-Update führe zu verschiedenen technischen Nachteilen wie Versottungsschäden, Partikelfilterschäden oder Motorschäden. Bei Kenntnis der Abgasmanipulationen hätte er das Fahrzeug nicht gekauft. Er sei vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und klagte auf Erstattung des Kaufpreises.
Das LG Kiel sah den Anspruch weitgehend als gegeben an. Der Kläger sei durch Mitarbeiter von VW durch den Einbau der Manipulations-Software geschädigt worden. Dadurch habe er einen Kaufvertrag über ein mangelhaftes Fahrzeug ungewollt abgeschlossen. Der Käufer sei durch die VW-Mitarbeiter bewusst getäuscht worden. Diese Handlungen der Mitarbeiter müsse sich VW zurechnen lassen. Der Kaufvertrag sei daher rückabzuwickeln. Für die gefahrenen Kilometer müsse sich der Kläger aber eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, so das Gericht.
„Zahlreiche Gerichte haben in der Zwischenzeit im Abgasskandal verbraucherfreundlich entschieden. Das zeigt, dass sehr gute Aussichten bestehen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Die Ansprüche sollten aber vor dem 31.12.2018 geltend gemacht werden, da dann die Verjährung der Forderungen droht“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung.