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Geschädigte Leasingnehmer: Schadensersatzansprüche vor Gericht durchsetzen

Auch Leasingnehmer können ihre vom Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeuge gegen eine finanzielle Kompensation zurückgeben. Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung hat dazu bereits Urteile vor Oberlandesgerichten erstritten.

Dass Besitzer von Fahrzeugen, die mit manipulierten Dieselmotoren ausgestattet sind, ihre Wagen gerichtlich bestätigt zurückgeben können, ist längst bekannt. Die Manipulation von Abgaswerten bei zahlreichen Herstellern hat zu schweren wirtschaftlichen Schäden in Form von merkantilen Minderwerten geführt. Die betroffenen Dieselfahrzeuge, und das sind mehrere Millionen allein in Deutschland, sind wegen des Dieselbetruges wesentlich weniger wert und zwar bis zu 30 Prozent. Und die Besitzer und Fahrer der Dieselfahrzeuge sind auch der Gefahr ausgesetzt, Fahrverboten wegen zu hoher Emissionen zu unterliegen.

„Der Vorteil ist, dass diese Widerrufsmöglichkeit auch für Leasing-Fahrzeuge besteht. Das haben verschiedene Oberlandesgerichte in den vergangenen Monaten herausgestellt. Das bedeutet: Auch geleaste Diesel-Fahrzeuge können zurückgegeben werden. Die Berechnung funktioniert ähnlich wie beim Kauf. Die gezahlten Leasingraten werden gegebenenfalls um die Nutzungsentschädigung reduziert“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert.

Hartung selbst hat bereits relevante Urteile erstritten. So hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 10. Dezember 2019 im Falle eines geleasten Audi Q5 mit dem Zweiliter-Dieselmotor EA 189 entschieden (Az.: 13 U 86/18), dass dem Fahrzeughalter Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zusteht. „Die Schadensersatzansprüche haben wir im Berufungsverfahren geltend gemacht. Das OLG hat herausgestellt, dass der Leasingnehmer so gestellt werden muss, als ob er den Leasingvertrag nicht abgeschlossen hätte. Er könne die Rückzahlung seiner Anzahlung und der geleisteten Leasingraten sowie die Erstattung der Gebühr für die Nichtausübung seiner Kaufoption verlangen“, erklärt der Rechtsanwalt, der an Landes- und Oberlandesgerichten in ganz Deutschland tätig ist. Für die gefahrenen Kilometer müsse der Leasingnehmer sich allerdings eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, entschied der Senat.

„Das Urteil des OLG Hamm zeigt deutlich, dass auch durch den Abgasskandal geschädigte Leasingnehmer gute Chancen haben, Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Das gilt nicht nur für Fahrzeuge mit dem kleineren Motor des Typs EA 189, sondern auch für Fahrzeuge mit dem größeren Dieselmotoren des Typs EA 897 beziehungsweise EA 898, die von Abgasmanipulationen betroffen sind oder Modelle mit dem Nachfolgemotor EA 288“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Leasing-Vertrag privat oder gewerblich abgeschlossen worden sei. Auch sei es egal, ob der Vertrag noch läuft oder bereits beendet worden sei.

Gegner bei Widerrufen von Autokredit- und Leasingverträgen sei immer die finanzierende Bank. Daher sollten die Prüfung und Berechnung der Ansprüche und die Klage gegen die Bank von einem erfahrenen Rechtsanwalt durchgeführt werden. Schließlich seien Kreditinstitute nicht unbedingt erpicht darauf, den Vertrag rückabzuwickeln und Kunden finanziell zu entschädigen. „Der Widerruf von Autokrediten landet regelmäßig vor Gericht. Und auch wenn die Gerichte tendenziell verbraucherfreundlich urteilen, müssen die Ansprüche der Fahrzeughalter genau und professionell berechnet werden, um die Erfolgsaussichten zu erhöhen.“

Der bekannte Verbraucherschutzanwalt betont: „Eine Rückzahlung der Raten bedeutet: Der Kunde hätte in diesem Fall das Fahrzeug kostenlos genutzt. Das ist natürlich wirtschaftlich eine hochattraktive Möglichkeit, sich eines Leasingvertrags zu entledigen und dafür auch noch finanziell kompensiert zu werden. Das eröffnet im Anschluss die Chance, ein Fahrzeug auszuwählen, dass den gesetzlichen Anforderungen an die CO2-Emissionen entspricht und bei dem keine Gefahr von Fahrverboten entsteht.“