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Audi-Dieselskandal: Schadenersatz für A5 Cabriolet 3.0 TDI vom Typ EA897 der Abgasnorm Euro 6

Das Landgericht Mosbach hat einem geschädigten Verbraucher wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB Schadenersatz zugesprochen. Bei seinem Audi A5 Cabriolet 3.0 TDI mit dem Dreiliter-Dieselmotor EA897 und sechs Zylindern (Euro 6) liegt eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Aufwärmfunktion vor.

Audi-Dieselskandal: Schadenersatz für A5 Cabriolet 3.0 TDI vom Typ EA897 der Abgasnorm Euro 6

Es nimmt kein Ende für die Audi AG: Einmal mehr hat der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit seiner Kanzlei einen weiteren wichtigen Sieg im Dieselskandal gegen die Audi AG errungen. Das Landgericht Mosbach (Urteil vom 15.04.2021, Az.: 1 O 324/20) hat die Audi AG wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB zu Schadenersatz in Höhe von 21.703,06 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22. Dezember 2020 und zur Übernahme von 57 Prozent der Kosten des Rechtsstreits verurteilt.

Streitgegenständlich war ein Audi A5 Cabriolet 3.0 TDI. Das Fahrzeug ist mit einem Motor des Typs EA897, 3.0 Sechszylinder-Turbodiesel (245 PS) ausgestattet verfügt über eine Typengenehmigung nach der Abgasnorm Euro 6. Zum Zeitpunkt der Anhängigkeit der Klage wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 128.182 Kilometern auf. Es unterliegt dem Rückruf 23X6 des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA). Im Oktober 2020 wurde der Kläger von der Beklagten aufgefordert, ein Softwareupdate an seinem Fahrzeug aufspielen zu lassen, dem der Kläger auch Folge leistete.

„Das Landgericht Mosbach hat sich dem Urteil der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung angeschlossen und bestätigt, dass die Audi AG das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen und in den Verkehr gebracht hat. Diese unzulässige Abschalteinrichtung führt dazu, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten werden, sodass das Kraftfahrt-Bundesamt infolge einer grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung systematisch getäuscht worden ist- Der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist laut Gericht nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt einer Aufheizstrategie versehen“, erklärt Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung. Seine Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Das Gericht stellt deutlich heraus, dass die Audi AG nicht in Abrede gestellt habe, dass das Audi A5 Cabriolet eine entsprechende Aufwärmfunktion aufweise. Damit sei unstreitig, dass Parameter für die Motoraufwärmfunktion vorgegeben gewesen seien, die auf den Prüfstand zugeschnitten gewesen seien und gewährleisteten, dass die Funktion dort wirkte. Demgegenüber habe die Funktion im realen Straßenbetrieb nur dann gewirkt, wenn zufällig der seltene Ausnahmefall eingetreten sei, dass die engen Parameter dort ebenfalls erfüllt waren. Vor diesem Hintergrund könne nicht angenommen werden, dass die Funktion im realen Straßenverkehr überhaupt eine echte schadstoffmindernde Wirkung haben sollte. So schreibt das Gericht: „Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der eigentliche Sinn der Funktion darin erschöpfte, auf dem Prüfstand niedrige NOx-Werte zu erzielen und dabei vorzutäuschen, diese Werte würden auch im realen Straßenverkehr erreicht. Die gesamte Konstruktion war daher darauf ausgelegt, über die Manipulation zu täuschen.“

Auch die Sittenwidrigkeit wurde in dem Verfahren nicht in Frage gestellt. „Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten werden, so dass das Kraftfahrtbundesamt infolge einer grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung systematisch getäuscht worden ist, ein objektiv sittenwidriges Verhalten dar“, schreibt das Gericht.

Die Baureihe EA897 umfasst V6-Dieselmotoren mit drei Litern Hubraum und wird seit dem Jahr 2010 in verschiedenen Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns eingesetzt, wobei er von der Volkswagen-Tochter Audi AG hergestellt und an die Porsche AG zugeliefert wird. Damit sind vor allem Dieselfahrzeuge der Oberklasse betroffen. Dazu zählen beispielsweise die höherklassigen Modelle Porsche Cayenne II, Panamera II und Macan sowie Audi A4, A5, A6, A7, A8, Q5 und Q7 und VW Amarok, Touareg II und Phaeton.

Kurz gesagt: „Dreiliter-Dieselmotoren vom Typ EA897 sind flächendeckend vom Dieselskandal betroffen, und zwar sowohl in der Abgasnorm Euro 5 als auch in der neueren Norm Euro 6. Damit ist das landgerichtliche Urteil ein weiteres Beispiel dafür, wie erfolgreich eine Betrugshaftungsklage geschädigter Verbraucher gegen Autohersteller sein kann“, betont Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung.