Zwei Urteile im Mercedes Abgasskandal bei OM651-Dieselmotoren in der V-Klasse!
Das Landgericht Stuttgart hat die Daimler AG gleich in zwei Dieselverfahren wegen Manipulationen an zwei Fahrzeugen der Mercedes-Benz V-Klasse 250 D mit dem Euro 6-Dieselmotor OM651 zu hohem Schadenersatz verurteilt.
Das Landgericht Stuttgart hat am 4. Februar 2022 zwei Urteile gegen die Daimler AG verkündigt, die beide am 3. Dezember verhandelt wurden. In beiden Fällen waren die Mercedes-Benz-Fahrzeuge V 250 D mit dem Euro 6-Dieselmotor OM651 streitgegenständlich. Im Verfahren mit dem Aktenzeichen 17 O 963/20 wurde die Daimler AG verurteilt, an den Kläger 45.395,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. November 2020 zu zahlen und zwei Drittel der Verfahrenskosten zu tragen.
Der Kläger hatte die V-Klasse 250 D am 15. April 2016 für 65.466,66 Euro als Neufahrzeug erworben. Am 2. Dezember 2021 betrug der Kilometerstand 34.742 Kilometer. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist von einem offiziellen Rückruf wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) betroffen. Der Kläger behauptete, in der V-Klasse sei eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verbaut. Das Abgasreinigungssystem arbeite lediglich im Temperaturbereich zwischen 20 und 30 Grad Celsius, der für den Testzyklus vorgeschrieben sei, vollständig, werde aber bei kühleren Temperaturen unter 20 Grad Celsius und über 30 Grad Celsius zurückgefahren. Zudem sei eine Software verbaut, durch die sichergestellt werde, dass die Grenzwerte im gesetzlichen Prüfzyklus eingehalten würden, nicht jedoch im Fahralltag. Konkret handle es sich dabei um eine AdBlue-Dosierstrategie, die im Rahmen des Prüfstands ausreichend Harnstoff einspritze, um den Stickoxid-Ausstoß unter den entsprechenden Grenzwerten zu halten, außerhalb des Prüfstands die Einspritzung jedoch verringerte und teilweise komplett abschalte.
„Zwar hat die Daimler AG alle Punkte des geschädigten Verbrauchers bestritten und gemeint, es liege daher kein Schaden des Klägers vor. Das hat das Gericht nicht gelten lassen und sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nach § 826 BGB festgestellt. Das Inverkehrbringen eines derartigen Motors beziehungsweise Fahrzeugs ist als konkludente Täuschung zu werten“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 17 O 692/20 wurde die Daimler AG verurteilt, an den Kläger 45.291,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. August 2020 zu zahlen und 80 Prozent der Verfahrenskosten zu tragen. Der Kläger hatte die streitgegenständliche V-Klasse 250 D am 28. Januar 2016 für 64.681,26 Euro als Neufahrzeug erworben. Am 9. Dezember 2021 betrug der Kilometerstand 33.343 Kilometer.
„Die Argumente von Kläger und Beklagten sind die gleichen wie im anderen Dieselverfahren des Tages. Auch in diesem Falle betont das Gericht eindeutig, dass die Klage zulässig und in dem tenorierten Umfang begründet ist und dass dem Kläger Schadenersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zusteht. Das Fahrzeug habe zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht den einschlägigen EU-Richtlinien entsprochen. Nach den EU-Regeln muss ein Hersteller das Fahrzeug so ausrüsten, dass es unter normalen Betriebsbedingungen der Verordnung Nr. 715/2007 und ihren Durchführungsvorschriften entspricht. Das ist bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht der Fall“, betont Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung.