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Verurteilung für Manipulationen an Audi A6 Avant 3.0 TDI competition

Die Audi AG muss Schadenersatz in Höhe von 45.737,03 Euro nebst Zinsen im Abgasskandal zahlen. In einem A6 Avant 3.0 TDI competition ist eine Funktion enthalten, die dazu führt, dass der SCR-Katalysator unter den Typprüfbedingungen des NEFZ schneller auf seine Betriebstemperatur aufgeheizt wird als unter realen Betriebsbedingungen.

Verurteilung für Manipulationen an Audi A6 Avant 3.0 TDI competition

Die Audi AG ist mittlerweile mitten im Abgasskandal angekommen. Es ergehen mehr und mehr Urteil gegen das Unternehmen wegen dessen Rolle im Abgasskandal. Jetzt hat das Landgericht Magdeburg (Urteil vom 22.04.2021, Az.; 10 O 1448/19) dem Halter eines Audi A6 Avant 3.0 TDI competition Schadenersatz in Höhe von 45.737,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 2019 zuerkannt. Die Audi AG wurde zudem verurteilt, an den Kläger 1.822,96 Euro nebst Zinsen In Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und 76,4 Prozent der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Kläger hatte das Fahrzeug am 21. September 2017 zu einem Kaufpreis von 59.886 Euro mit einem Kilometerstand von 9.609 erworben und teilweise finanziert.

„In der Software der Motorsteuerung des Fahrzeugs ist nach den Feststellungen des Kraftfahrt-Bundesamts eine Funktion programmiert, welche dazu führt, dass der SCR-Katalysator unter den Typprüfbedingungen des NEFZ schneller auf seine Betriebstemperatur aufgeheizt wird als unter realen Betriebsbedingungen. Die Bedingungen zur Aktivierung sind so gewählt, dass sie gewöhnlicherweise nur während einer Abgasmessung auf einem Rollenprüfstand aber nur selten bis nie im normalen Fahrbetrieb vorliegen. Das schnellere Aufheizen des SCR-Katalysators führt, wie dargestellt zu einem früheren Erreichen der Betriebstemperatur des SCR-Katalysators. Hierdurch setzt die Abgasreinigung durch den SCR-Katalysator früher ein, sodass während einer Prüfstandsfahrt weniger NOx emittiert wird“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Bezug zum Urteil.

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) beanstandete laut Gericht diese Funktion (vom KBA auch Strategie A genannt) gegenüber der Beklagten als unzulässige Abschalteinrichtung und ordnete die Entfernung dieser Funktion aus der Motorsteuerungssoftware an. Bei der Strategie A handelt es sich um die sogenannte Aufheizstrategie. Diese springt im Wesentlichen nur beim Durchlaufen des Prüfstandsverfahrens des Neuen Europäischen Fahrzyklus NEFZ an, wird aber im realen Verkehr hingegen nicht aktiviert. Dadurch wird das Stickoxidemissionsverhalten des Fahrzeugs auf dem Prüfstand gegenüber dem Emissionsverhalten im normalen Fahrbetrieb verbessert.

Dies bedingt auch die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB. Zunächst hat die Audi AG laut Gericht staatliche Behörden, namentlich das Kraftfahrt-Bundesamt, über die Verwendung der dargestellten Abschalteinrichtung nicht informiert und mithin über die Zulassungsfähigkeit der Fahrzeugbaureihe getäuscht. Zudem hat die Beklagte auch die eigenen Kunden über die Zulassungsfähigkeit der Fahrzeuge und deren uneingeschränkte Betriebsfähigkeit getäuscht“, betont Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

Er verweist auch auf ein weiteres Argument des Gerichts: „Im Übrigen ist auch nicht im Ansatz erkennbar, dass der Programmierung der Motorsteuerungssoftware eine in irgendeiner Weise im Ansatz vertretbare Rechtsauffassung zu Grunde liegt. Eine bloß grob fahrlässige Verkennung der Rechtslage ist nicht erkennbar, weil diese Motorsteuerungssoftware keinen anderen Zweck verfolgen kann als die Reduktion der NOx-Emissionen im Prüfstandsbetrieb. Andere gewichtige Gründe wie zum Beispiel der Motorschutz sind nicht ansatzweise erkennbar.“

„Solche Aussagen nehmen der Audi AG mehr und mehr Argumente, sich aus dem Diesel-Abgasskandal herauszureden. Damit ist das landgerichtliche Urteil ein weiteres Beispiel dafür, wie erfolgreich eine Betrugshaftungsklage geschädigter Verbraucher gegen Autohersteller sein kann“, betont Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung.