Verbraucher muss über sein Rücktrittsrecht bei Lebensversicherung aufgeklärt werden

EuGH Az.: C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18

Verbraucher muss über sein Rücktrittsrecht bei Lebensversicherung aufgeklärt werden

Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte der Verbraucher beim Rücktritt von Lebensversicherungen bzw. Rentenversicherungen gestärkt. Mit Urteil vom 19. Dezember 2019 stellte der EuGH mehrere Punkte beim Rücktritt von Lebensversicherungen klar (Az.: C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18).

Für den Versicherungsnehmer ist der Widerruf der Lebensversicherung oder der Rücktritt in der Regel finanziell lukrativer als die Kündigung der Police. Nach der ordentlichen Kündigung steht dem Verbraucher nur der Rückkaufswert der Police zu. Der kann nach Abzug von verschiedenen Gebühren sogar unter der Summe der eingezahlten Prämien liegen. Beim erfolgreichen Widerruf hat der Versicherungsnehmer hingegen Anspruch auch die Rückzahlung der geleisteten Beiträge abzüglich einer Summe für den gewährten Versicherungsschutz.

Der EuGH hat entschieden, dass nationale Regelungen, nach denen im Falle eines erfolgreichen Rücktritts der Versicherer nur den Rückkaufswert erstatten muss, eine Benachteiligung des Verbrauchers darstellen.

Bei einem begründeten Rücktritt könne die Versicherung daher zu einer Erstattung über dem Rückkaufswert verpflichtet sein, so der EuGH.

Zudem müsse der Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht aufgeklärt werden und auch darüber, in welcher Form der Rücktritt zu erfolgen hat. In vielen Versicherungsverträgen ist die Form der Rücktrittserklärung nicht geregelt. Allerdings enthalten die Verträge oft den Hinweis darauf, dass eine „rechtzeitige Absendung“ der Rücktrittbelehrung erforderlich ist. „Damit wird im Grunde genommen die Schriftform oder Textform impliziert. Auf diese Schriftform- bzw. Textformerfordernis hätte der Versicherer nach Rechtsprechung des EuGH hinweisen müssen“, erklärt Rechtsanwalt Ulf Grambusch, Fachanwalt für Versicherungsrecht bei Hartung Rechtsanwälte.

Wurde der Verbraucher über sein Rücktrittsrecht gar nicht oder fehlerhaft belehrt, ist der Rücktritt immer noch möglich, weil die Rücktrittsfrist nie in Lauf gesetzt wurde. Das gilt selbst dann, wenn die Police bereits gekündigt wurde.