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OLG Naumburg entscheidet im Verfahren um Vierzylinder-Diesel vom Typ EA 288 gegen Volkswagen

Das Dieselgate 2.0 um Vierzylinderdiesel der Motorengruppe EA288 der Volkswagen AG ist nicht beendet. Das Oberlandesgericht Naumburg hat ein Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau in dem Kontext abgeändert.

OLG Naumburg entscheidet im Verfahren um Vierzylinder-Diesel vom Typ EA 288 gegen Volkswagen

Wer meint, der VW-Dieselabgasskandal um Fahrzeuge mit dem EA288-Dieselmotoren mit vier Zylindern und der Abgasnorm Euro 6 sei beendet, weil es zuletzt scheinbar weniger verbraucherfreundliche Urteil gegen die Volkswagen AG gab, hat sich geirrt. Das Oberlandesgericht Naumburg (Urteil vom 12.11.2021, Az.: 8 U 46/21) hat ein Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau (Az.: 4 O 647/20) abgeändert und die Volkswagen AG einmal mehr im Dieselabgasskandal zu Schadenersatz verurteilt.

Der Autobauer wurde verurteilt, an die Klägerin 10.553,21 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Dezember 2021 zu zahlen und die Klägerin von den noch fälligen 52 monatlichen Raten aus einem zwecks Fahrzeugfinanzierung abgeschlossenen Darlehensvertrages in Höhe von jeweils 343,92 Euro sowie der letzten (53.) Rate in Höhe von 261,65 Euro freizustellen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 92 Prozent. Dafür erhält die Volkswagen AG einen VW Beetle 2.0 TDI Cabrio zurück, den die Verbraucherin als Gebrauchtfahrzeug am 3. Juli 2018 für 29.777 Euro erworben hatte. Die Anzahlung betrug 6.800 Euro. Am 4. November 2021 betrug der Kilometerstand 37.211 Kilometer.

„Vor dem Oberlandesgericht Naumburg ist ein Teilversäumnisurteil gesprochen worden, denn die Beklagte war trotz satzungsgemäßer Ladung nicht zum Gerichtstermin erschienen. Damit ist auch keine Revision zugelassen, wodurch die Volkswagen AG ein weiteres obergerichtliches Urteil im Dieselabgasskandal kassiert hat“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Zuletzt hat sich das Oberlandesgericht Oldenburg im Dieselabgasskandal zum Restschadensersatz nach § 852 BGB verbraucherfreundlich positioniert (Urteil vom 29.10.2021, Az.: 6 U 94/21 zu Az.: 6 O 2518/20 Landgericht Osnabrück). Auf die Berufung des Klägers wurde das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und die Volkswagen AG verurteilt, an den Kläger 21.334,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2020 zu zahlen.

Hintergrund sind die Reglungen zu Ansprüchen aus § 852 BGB im Rahmen eines „Restschadensersatzanspruchs“: „Nach dieser Bestimmung hat der Ersatzpflichtige selbst nach Verjährung des Schadenersatzanspruches nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben, was er durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten erlangt hat. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Anspruch aus § 852 BGB weiterhin ein deliktischer Schadensersatzanspruch ist“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung. In dem Rahmen müssen die von Autoherstellern erschlichenen finanziellen Vorteile an die Geschädigten zurückgegeben werden, und die Verjährung tritt frühestens nach zehn Jahren ab Kauf ein. Nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25. Mai 2020 bereits deliktische Ansprüche zugesprochen hat, stehen die Schadensersatzansprüche den geschädigten Dieselkäufern aus § 852 BGB in jedem Fall zu.

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