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Mercedes Dieselskandal: GLK 250 CDI mit illegalen Abschalteinrichtungen

Das Emissionskontrollsystem im Mercedes-Benz GLK 250 CDI wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht, weil es bei bestimmten Temperaturen nicht in der Lage ist, die gesetzlich vorgesehenen Grenzwerte einzuhalten. Das hat das Landgericht Stuttgart zum wiederholten Mal entschieden.

Mercedes Dieselskandal: GLK 250 CDI mit illegalen Abschalteinrichtungen

Das Landgericht Stuttgart entwickelt sich mehr und mehr zum Angstgegner für die Daimler AG im Mercedes-Abgasskandal. Jetzt ist das nächste Urteil im Falle eines streitgegenständlichen Mercedes-Benz GLK 250 CDI 4MATIC (Motorentyp OM651, Abgasnorm Euro 6) gefallen: Die Daimler AG muss dem geschädigten Verbraucher 19.157,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juli 2020 zahlen, den Kläger von durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.171,67 Euro freizustellen und 60 Prozent der Kosten des Rechtsstreits zu tragen (Urteil vom 20.11.2020, Az.: 29 O 324/20).

Die Daimler AG haftet wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB. Der Hintergrund: „Das streitgegenständliche Fahrzeug entsprach zum Zeitpunkt nicht den gesetzlichen Vorgaben, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung der EG-Typengenehmigung nicht vorlagen. Das Inverkehrbringen eines solchen Fahrzeugs stellt eine konkludente Täuschung dar, weil es die gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenze an Stickoxiden zwar unter Laborbedingungen, also im Temperaturfenster zwischen 20 und 30 Grad einhält, nicht jedoch unter Bedingungen des realen Straßenbetriebs auch unter und über diesen Schwellen“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Ein derart konstruiertes Emissionskontrollsystem verstößt gegen die Verordnung Nr. 715/2007 der EU über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6), heißt es in der Urteilsbegründung. Darin wird deutlich herausgestellt, dass die Emissionswerte unter den normalen Betriebsbedingungen, also unter real existierenden, im Straßenverkehr auftretenden Bedingungen eingehalten werden. Damit kann keine effektive Emissionsreduktion bewirkt werden. Schließlich schreibt das Gericht: „Ein Emissionskontrollsystem, das bereits bei Außentemperaturen unter 20 Grad nicht in der Lage ist, die gesetzlich vorgesehenen Grenzwerte einzuhalten, wird den Anforderungen der Verordnung Nr. 715/2007 nicht gerecht.“

„Damit zeigt sich einmal mehr, dass das Buch zum Daimler-Abgasskandal längst nicht zugeschlagen ist. Viele Mercedes-Benz-Diesel sind mit illegalen Abschalteinrichtungen ausgestattet. Besonders betroffen sind die Motoren des Typs OM651, OM622, OM626, OM654, OM642 und OM656, ob mit der Abgasnorm Euro 5 oder Euro 6. Die neuerlichen Urteile zu Mittelklasse-Fahrzeugen von Mercedes-Benz mit dem Dieselmotor OM651 zeigen einmal mehr, dass geschädigte Verbraucher gute Chancen haben, ihre Rechte durchzusetzen und Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zu erhalten“, betont Dr. Gerrit W. Hartung.

Denn Dieselverfahren vor dem Landgericht Stuttgart scheinen der Daimler AG kein Glück zu bringen. Zu der Reihe von verbraucherfreundlichen Urteilen gegen den Hersteller von Mercedes-Benz-Fahrzeugen sind zwei weitere hinzugekommen. Das Landgericht Stuttgart verurteilte die Daimler AG in Verfahren wegen eines manipulierten Mercedes-Benz B 200 CDI (Urteil vom 29.10.2020, Az.: 29 O 319/20) und eines manipulierten Mercedes-Benz C 220 CDI (Urteil vom 29.10.2020, Az.: 29 O 322/20) jeweils zur Rücknahme des Fahrzeugs und zur Zahlung von Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB.