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Mercedes-Abgasskandal: keine Ruhe für die Daimler AG!

Das Landgericht Stuttgart hat die Daimler AG erneut zu Schadenersatz im Dieselabgasskandal wegen Manipulationen an einem Mercedes-Benz B 200 CDI verurteilt.

Mercedes-Abgasskandal: keine Ruhe für die Daimler AG!

Die B-Klasse von Mercedes-Benz war bislang seltener Gegenstand von Dieselverfahren. Das heißt aber nicht, dass Fahrzeuge dieser Baureihe nicht vom Dieselabgasskandal betroffen sein können. Das Landgericht Stuttgart hat die Daimler AG kürzlich zu Schadenersatz im Dieselabgasskandal wegen Manipulationen an einem Mercedes-Benz B 200 CDI 1991 verurteilt (Urteil vom 21. Oktober 2021, Az.: 20 O 417/21). Die Daimler AG muss an den geschädigten Verbraucher an den Kläger 9.872,14 Euro und Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 973,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2021 zahlen.

Der Kläger hatte den Mercedes-Benz B 200 CDI 1991 am 30. November 2013 für 17.400 Euro gekauft. Damals betrug der Kilometerstand 45.218 Kilometer. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2021 waren es 133.814 Kilometer. Das Fahrzeug unterliegt der Euro 5-Norm. In ihm ist ein Motor des Typs OM640 verbaut. Es verfügt über kein SCR-System.

„Der Kläger behauptete, dass das Fahrzeug über unzulässige Abschalteinrichtungen verfüge. Es erfolge eine unterschiedliche Emissionsbehandlung je nachdem, ob sich das Fahrzeug in der Prüfstandsanordnung oder im Normalbetrieb befindet. Die Motorsteuerung, die anhand der Parameter den Prüfzyklus erkenne, schalte im Normalbetrieb die Abgasrückführung, die der Kontrolle der Emissionen und der Reduzierung des Schadstoffausstoßes diene, ab. Im Prüfstand sei die Abgasaufbereitung so programmiert, dass möglichst wenige Stickoxide ausgestoßen werden. Auch sei ein Thermofenster vorhanden, wodurch die Abgasrückführung im streitgegenständlichen Fahrzeug zudem bei kühleren Temperaturen unter 20 Grad Celsius und über 30 Grad Celsius zurückgefahren werde, wobei eine signifikante Reduktion jedenfalls bei einer Temperatur von fünf Grad Celsius erfolge“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

In dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei zudem eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sogenannten Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung verbaut worden. Die unzulässige Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung diene der Erkennung des Prüfstands sowie dem damit einhergehenden Umschalten zwischen verschiedenen Abgasreinigungsmodi. Die Motorsteuerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs erkenne die im Vergleich zum realen Fahrbetrieb auf dem Prüfstand erheblich geringeren Beschleunigungswerte, die damit einhergehende geringere Motordrehzahl sowie den geringeren Luftmassenstrom. Anhand dieser Parameter erkenne das Fahrzeug den Prüfstand, sodass das Motorsteuergerät die Kühlmittelsolltemperatur auf 70 Grad Celsius regele, während im realen Fahrbetrieb eine Kühlmittelsolltemperatur von 100 Grad Celsius vorgesehen sei.

„Das sind typische Manipulationsparameter bei Mercedes-Benz-Fahrzeugen. Und das Landgericht Stuttgart hat der Klage auf Schadenersatz entsprochen, da der Kläger einen hat einen Schaden in Form der Belastung mit ungewollten Verpflichtungen erlitten habe. Damit ist der Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug gemeint. Dieser Schaden ist durch ein Verhalten der Beklagten entstanden. Nach den einschlägigen EU-Regeln muss ein Hersteller das Fahrzeug so ausrüsten, dass es unter normalen Betriebsbedingungen der Verordnung Nr. 715/2007 und ihren Durchführungsvorschriften entspricht. Das ist bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht der Fall“, betont Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung.