LG Ravensburg legt Darlehenswiderruf dem EuGH vor

EuGH soll Klauseln in Darlehensverträgen prüfen

LG Ravensburg legt Darlehenswiderruf dem EuGH vor

Der Widerrufsjoker bei Darlehensverträgen könnte Rückenwind aus Brüssel bekommen. Das Landgericht Ravensburg hat im Fall eines Widerrufs eines Darlehensvertrags mit der VW Bank den Europäischen Gerichtshof eingeschaltet (Az.: 2 O 315/19).

Der EuGH soll klären, ob fehlerhafte Pflichtangaben oder Widerrufsbelehrungen zum Rückruf des Darlehensvertrags noch Jahre nach Abschluss des Kredits berechtigen. Insbesondere geht es dabei um Informationen zu Verzugszinsen, zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und zu Kündigungsrechten.

Zu Grunde liegt dem Fall der Widerruf eines Kredits bei der VW-Bank. Die beanstandeten Klauseln lassen sich allerdings in vielen Darlehensverträgen finden, die seit dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden. Entsprechend große Bedeutung hat die Entscheidung des EuGH. Sie betrifft nicht nur die Widerrufsmöglichkeiten von Autofinanzierungen, sondern grundsätzlich von Verbraucherdarlehen, zu denen beispielsweise auch Immobilienfinanzierungen zählen.

Eine große Rolle spielte der Widerrufsjoker zuletzt besonders beim Widerruf von Autodarlehen, da bei Autofinanzierungen häufig ein sog. verbundenes Geschäft vorliegt. „Das führt dazu, dass durch einen erfolgreichen Widerruf nicht nur der Kreditvertrag, sondern auch der Kaufvertrag rückabgewickelt werden muss. Der Verbraucher kann das Auto an die Bank geben und erhält im Gegenzug seine geleisteten Raten inklusive einer möglichen Anzahlung zurück“, erklärt Rechtsanwältin Stefanie Fandel, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht bei Hartung Rechtsanwälte.

Der Widerrufsjoker ist besonders für durch Abgasmanipulationen geschädigte Autokäufer interessant, allerdings ist der Widerruf unabhängig von einer Betroffenheit im Dieselskandal möglich. Wenn die Bank fehlerhafte Informationen verwendet hat, kann die Autofinanzierung widerrufen werden, unabhängig davon, ob es sich um einen Diesel oder Benziner, Neu- oder Gebrauchtwagen handelt.

Der BGH hatte im November 2019 entschieden, dass die Angabe des Sollzinses mit 0,00 Euro nach dem Widerruf ordnungsgemäß sei und es ausreiche, wenn die Bank die Parameter für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung grob benennt. Auch seien Angaben zum außerordentlichen Kündigungsrecht des Verbrauchers nicht erforderlich. „Damit hat der BGH aber keineswegs das Ende des Widerrufsjokers beschlossen. Der Widerruf ist in vielen Fällen nach wie vor möglich, da den Banken auch andere Fehler unterlaufen sind, die dafür sorgen, dass die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt wurde“, so Rechtsanwältin Fandel.

Das zeigen auch Urteile des OLG Brandenburg vom 13. November 2019, die nach der Entscheidung des BGH erfolgt sind. Das OLG Brandenburg hatte in zwei Fällen entschieden, dass sich Kreditverträge mit der Mercedes-Benz-Bank wegen unzureichender Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung auch noch Jahre nach Abschluss widerrufen lassen (Az.: 4 U 7/19 und 4 U 8/19).

„Der Widerruf von Darlehensverträgen ist also nach wie vor möglich und durch eine verbraucherfreundliche Entscheidung des EuGH würde der Widerrufsjoker noch weiter gestärkt“, so Rechtsanwältin Fandel.