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Erneute Schadensersatzpflicht für Audi A6 Avant 3.0 TDI mit Sechszylinder-Dieselmotor

Das Oberlandesgericht München hat ein Urteil des Landgerichts Landshut im Dieselabgasskandal der Audi AG zugunsten eines geschädigten Verbrauchers abgeändert.

Erneute Schadensersatzpflicht für Audi A6 Avant 3.0 TDI mit Sechszylinder-Dieselmotor

Das Oberlandesgericht München ist im Dieselabgasskandal nicht für eine ausgemachte verbraucherfreundliche Haltung bekannt. Umso erstaunlicher und positiver für geschädigte Verbraucher ist ein am 29. März 2022 ergangenes Urteil (Az.: 20 U 6178/20 zu Az.: 44 O 41/20 LG Landshut). Das Oberlandesgericht München hat das Urteil des Landgerichts Landshut vom 18. September 2020 teilweise abgeändert und die Audi AG verurteilt, an den Kläger 20.459,22 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. November 2019 zu zahlen.

Der zum Vorsteuerabzug berechtigte Kläger erwarb am 12. Dezember 2017 zu einem Preis von 56.300 Euro brutto einen Audi A6 Avant 3.0 TDI als Gebrauchtwagen mit der Schadstoffklasse Euro 6. Der Kilometerstand betrug zum Zeitpunkt des Erwerbs 9.126 Kilometer, zum Zeitpunkt des Termins der mündlichen Verhandlung vor dem Senat 145.836 Kilometer. Das Fahrzeug ist von einem verbindlichen Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) mit der Begründung der „unzulässige Abschalteinrichtung“ betroffen. Beanstandet wurde nach den Angaben des Klägers unter anderem eine Aufheizstrategie, die nahezu ausschließlich unter Prüfbedingungen genutzt wird. Die Beklagte hat hierzu ein Softwareupdate entwickelt, das vom Kraftfahrtbundesamt geprüft und freigegeben wurde.

„Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt es Im Wesentlichen aus, das Inverkehrbringen eines mit einem sogenannten Thermofenster ausgestatteten Fahrzeugs begründe nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit. Ob sich der Rückruf auf das Thermofenster beziehe, sei unklar. Ein näherer Vortrag des Klägers fehle. Das hat das Berufungsgericht nicht gelten lassen“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde und hat das verbraucherfreundliche Urteil vor dem Oberlandgericht München erstritten.

Unter anderem heißt es in der Urteilsbegründung: Aus dem Schreiben des KBA ergebe sich, dass die Schaltbedingungen so eng bedatet seien, dass die Aufheizstrategie nahezu ausschließlich im NEFZ und den dort definierten Prüfbedingen wirke, während schon kleine Abweichungen in Fahrprofil und Umgebungsbedingungen zur Abschaltung der Aufheizstrategie führten. Durch die Nutzung dieser Strategie sowie der Strategie B – „Alternatives Aufheizen“ während der Vorkonditionierung des Fahrzeugs – werde die Überschreitung des NOx-Grenzwerts bei der Prüfung sicher vermieden. Mit der Abschaltung der Aufheizstrategie verschlechtere sich das Stickoxid-Emissionsverhalten. Dass die Emissionsgrenzwerte auch mit abgeschalteter Aufheizstrategie eingehalten würden, habe das KBA nicht feststellen können. Die Beklagte sei dem Vortrag zur Aufheizstrategie nicht substantliert entgegengetreten und habe eingeräumt, dass sie auf Anordnung des KBA eine Aktualisierung der Motorsoftware mit einer Aufweitung der Bedatung vornehme.

„Dass nun auch das Oberlandesgericht München verbraucherfreundlich im Dieselabgasskandal gegen die Audi AG urteilt, ist eine positive Entwicklung für geschädigte Verbraucher. Sie brauchen also auch vor einem Berufungsverfahren keine Sorgen zu haben und können ihre Chancen auf Schadenersatz dadurch sogar erhöhen“, sagt Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

Die Haltung des OLG München sei klar: Die Beklagte habe sittenwidrig gehandelt, indem sie Fahrzeuge wie das streitgegenständliche in den Verkehr gebracht habe. Denn diese Fahrzeuge seien – unstreitig – von einem Rückruf des KBA wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen, wobei die Arglist des Vorgehens bereits aufgrund der Machart der beanstandeten Abschalteinrichtung indiziert sei.