Dieselskandal beim Audi SQ5 3.0 TDI mit dem Motor EA896
Mit dem OLG Naumburg hat nunmehr bereits das dritte Oberlandesgericht die Audi AG zu Schadensersatz verurteilt. Bei dem aktuellen Urteil geht es um einen Audi SQ5 3.0 TDI mit dem Motor EA896, in dem eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird.
Neben der Volkswagen AG und der Daimler AG kommt auch der Autobauer Audi nicht aus den Schlagzeitenl des Diesel-Abgasskandals heraus – und kassiert mehr und mehr Urteile vor Oberlandesgerichten. Mit dem OLG Naumburg hat nunmehr bereits das dritte Oberlandesgericht die Audi AG zu Schadensersatz verurteilt (Urteil vom 18.09.2020, Az.: 8 U 39/20). Streitgegenständlich war ein Audi SQ5 3.0 TDI mit dem Motor EA896, in dem eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird. Die Audi AG habe daher den Kläger vorsätzlich und sittenwidrig nach § 826 BGB geschädigt und müsse ihm den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs erstatten.
„Im Fokus steht dabei die sogenannte Aufheizstrategie. Wenn das Fahrzeug auf den Prüfstand fährt, wird durch eine Aufheizstrategie im Emissionskontrollsystem eine Drosselung des Stickoxid-Ausstoßes betrieben. Diese führt dazu, dass die vorgeschriebenen Stickoxid-Grenzwerte eingehalten werden. Wenn das Fahrzeug aber im realen Straßenbetrieb ist, schaltet die Einrichtung automatisch wieder in den Sparmodus und stößt viel mehr Stickoxide aus als eben auf dem Prüfstand verzeichnet. Damit ähnelt die Aufheizstrategie dem Thermofenster“, kommentiert der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.
Das OLG Naumburg betont auch, dass die Audi AG sogar interne Studien zur Aufdeckungswahrscheinlichkeit verschiedener Abschalteinrichtungen habe erstellen lassen. Das stelle heimliche und manipulative Vorgehensweise dar. Generell habe die Audi AG den Kläger vorsätzlich und sittenwidrig nach § 826 BGB geschädigt und müsse ihm den Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs erstatten. Dazu kommt: Bereits in einem Hinweisbeschluss vom 29. Juni 2020 hatte das OLG Naumburg darauf hingewiesen, dass mögliche Ansprüche von Klägern hinsichtlich des Motors EA896 auch nicht verjährt seien. Daher sollten sich geschädigte Verbraucher nicht scheuen, den Weg der Betrugshaftungsklage zu gehen, stellt Dr. Hartung fest.
Der Dieselmotor EA896 ist der Vorgänger des EA897, der auch nicht aus den Schlagzeilen kommt. Die Baureihe EA897 umfasst V6-Dieselmotoren mit 3,0 Litern Hubraum und wird seit 2010 in verschiedenen Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns eingesetzt, wobei er von der Volkswagen-Tochter Audi AG hergestellt und zugeliefert wird. Das Landgericht Offenburg (Urteil vom 07.05.2020, Az.: 4 O 106/19) beispielsweise hatte die Volkswagen AG für einen Audi SQ5 competition quattro 3.0 TDI mit dem EA897 verurteilt. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mit einem Dreiliter-Sechszylinder-Dieselmotor ausgerüstet, der eine Leistung von 326 PS erreicht. Die Begründung des Gerichts lautet unter anderem: „Mit dem Kaufvertragsschluss hat der Kläger ein mangelhaftes Fahrzeug mit einem manipulierten Motor erworben und somit ein für ihn wirtschaftlich nachteiliges Geschäft abgeschlossen. Der Kläger hat nicht das bekommen, was ihm aus dem Vertrag zustand, nämlich ein technisch einwandfreies, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug.“
Und für den VW Touareg 3.0 TDI mit der Abgasnorm Euro 6 und dem Dieselmotor EA897 hatte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) einen verpflichtenden Rückruf für das Modell wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung angeordnet. „Die vom KBA bemängelte sogenannte Aufheizstrategie hält das Gericht für eine unzulässige Abschalteinrichtung. Die Funktion führt bekanntlich dazu, dass der Abgasausstoß im Prüfmodus verringert wird, während im realen Straßenverkehr deutlich mehr Emissionen in die Luft geblasen werden. Diese Funktion ist illegal und auch nicht ausnahmsweise aus Motorschutzgründen zulässig, führte das Gericht mit Bezug zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus. Der Kläger ist damit also vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und hat daher Anspruch auf Schadenersatz nach § 826 BGB“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.