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„Dieselgate 2.0“ VW-Dieselskandal: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung beim EA288 soll geklärt werden

Die Volkswagen AG gerät im Dieselgate 2.0 rund um den Vierzylindermotor EA288 (Euro 6) immer stärker unter Druck. Jetzt hat das Oberlandesgericht Düsseldorf den Konzern zu einer Stellungnahme im Dieselabgasskandal aufgefordert.

„Dieselgate 2.0“ VW-Dieselskandal: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung beim EA288 soll geklärt werden

Dieselgate 2.0, also der Dieselabgasskandal der Volkswagen AG rund um den Vierzylindermotor EA288 (Euro 6), bleibt in Bewegung. Jetzt hat auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I-23 U 159/20) in einem Beschluss festgelegt, dass die Volkswagen AG in einem Dieselverfahren vor dem Landgericht Wuppertal (Az.: 4 O 32/20) zu einem bestimmte Sachverhalt Stellung beziehen solle, um zur Aufklärung des Rechtsstreits beizutragen.

Im Kern geht es um die Haftung der Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB. Diese könnte sich im Sinne des geschädigten Verbrauchers mit Blick auf das mit „Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben EA288“ überschriebene Dokument ergeben, die der Kläger auszugsweise vorgelegt hat, um seinen Vortrag einer unzulässigen Abschalteinrichtung einer Zykluserkennung und einer „NEFZ-prüfstandsbezogenen Manipulation bezüglich des NOx-Speichers“ zu belegen. Der Hintergrund: „Diesem durch die Unterlagen gestützten Vortrag ist die Beklagte bisher nicht hinreichend entgegengetreten. Die Applikationsrichtlinien dürften, auch wenn sie erst in zweiter Instanz vorgelegt worden sind, beachtlich sein, da sie den bisherigen Vortrag des Klägers stützen und vertiefen. Zudem habe die Volkswagen AG als Beklagte auch nicht in Abrede gestellt, dass sie diese Richtlinien herausgegeben habe“, erklärt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

„Das folgt dem aktuellen Trend beim VW-Dieselgate 2.0 betreffend den Euro 6- Nachfolgemotor der ersten Generation des VW-Schummeldiesels des Typs EA189 bei Gericht, durch Beweisbeschlüsse weitere Informationen für die Aufklärung von unzulässigen Abgasmanipulationen zu erhalten. Die Gerichte stellen mit verbraucherfreundlichen Urteilen und Beweisbeschlüssen mittlerweile regelmäßig heraus, dass auch der Euro 6-Dieselmotor des Typs EA288 mitten im VW-Dieselskandal steht. Dieselgate 2.0 steht weiterhin erst am Anfang!“, betont Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

Das bedeutet: Die Volkswagen AG als Herstellerin wird regelmäßig im Dieselgate 2.0 für vorsätzliche sittenwidrige Schädigung verurteilt. Käufer müssen die massiven Wertverluste und möglicherweise drohenden Fahrverbote im Dieselskandal nicht einfach hinnehmen, sondern können eben auf dem Wege der Betrugshaftungsklage ihre Fahrzeuge zurückgeben und sich dafür entschädigen lassen. Der Weg zu einer wirtschaftlich guten Lösung für Dieselfahrer im VW-Dieselgate 2.0 führt damit über die Gerichte. Die Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat eine spezielle Website zur neuen EA288-Thematik eingerichtet und listet dort alle Modelle von Audi, VW, Seat und Skoda auf, die vom VW-EA288-Abgasskandal betroffen sind.

» Alle Infos zum VW Abgasskandal EA 288

Zuletzt hat sich die Anzahl der Beweisbeschlüsse zum VW-Vierzylinder-Dieselmotor EA288 erhöht. Das Landgericht Bonn hat ein externes Gutachtenangeordnet, das klären soll, ob das Fahrzeug über eine Software verfügt, die erkennt, ob sich der streitgegenständliche VW T6 Multivan Highline 2.0 TDI im Prüfzyklus befindet und nur dann ausreichend den zur Abgasreinigung benötigten Harnstoff AdBlue einspritzt. Zum VW T6 Multivan Comfortline 2.0 TDI BlueMotion Technology (Euro 6) mit dem Schummelmotor des zweiten Generation EA288 ist ein solcher Beweisbeschluss auch unter anderem schon vom Oberlandesgericht Köln, verkündet am 21.01.2021, Az.: 18U 277/19 zum Verfahren mit Az.: 21 O 299/19 vor dem Landgericht Köln, erlassen worden. Das Oberlandesgericht Köln will dort vom Kraftfahrt-Bundesamt wissen, ob die in der Steuerungssoftware des Motors EA288 in einem VW T 6 Multivan enthaltene Fahrkurven/Zykluserkennung unzulässige Abschalteinrichtungen darstellen.