Deutliche Position des Gerichts: Erstattung von Verlusten aus illegalem Online-Casino

Das Landgericht Hamburg hat einem geschädigten Verbraucher erfolgreich eine Rückerstattung von über 26.000 Euro von einem Online-Casino-Betreiber aus Malta zugesprochen. Dies geschah unter strikter Anwendung der Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags von 2012.

Deutliche Position des Gerichts: Erstattung von Verlusten aus illegalem Online-Casino

Kürzlich wurde vor dem Landgericht Hamburg ein weiterer Fall im Skandal um Online-Casinos verhandelt. Auch hier erging ein erfreuliches Urteil zugunsten des geschädigten Verbrauchers. Das Landgericht Hamburg verurteilte die beklagte World of Sportsbetting Limited aus Malta dazu, dem Kläger 26.195 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 31. März 2023 zu zahlen. Zudem wurde die Beklagte dazu verpflichtet, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.432,50 Euro freizustellen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (Urteil vom 12. Februar 2024, Az.: 325 O 59/23).

„Der Kläger verlor innerhalb von vier Tagen im November 2018 auf der Website „Leo Vegas“, betrieben von der Beklagten, insgesamt 26.195 Euro bei Casinospiele wie Roulette und Automatenspiele. Zur damaligen Zeit verfügte die Beklagte über eine maltesische Glücksspiellizenz, jedoch nicht über eine deutsche. Der Kläger, der von seinem Wohnort in Hamburg aus spielte, war sich nicht bewusst, dass Online-Glücksspiel außerhalb von Schleswig-Holstein nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 in Deutschland verboten war. Nach einer Gesetzesänderung beantragte ein Unternehmen aus dem Konzern der Beklagten erfolgreich eine deutsche Lizenz für Online-Glücksspiele“, erklärte Dr. Gerrit W. Hartung von der Rechtsanwaltsgesellschaft Dr. Hartung mbH aus Mönchengladbach (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei spezialisiert sich ausschließlich auf Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Vertretung geschädigter Verbraucher gegen Online-Casinos konzentriert. Dr. Gerrit W. Hartung erstritt das verbraucherfreundliche Urteil vor dem Landgericht Hamburg.

Der Kläger verlangte die Rückerstattung seiner Verluste mit der Begründung, dass das Angebot der Beklagten gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstoße, was einer rechtlichen Untersagung gemäß § 134 BGB und einem Schutzgesetz gemäß § 823 Abs. 2 BGB entspreche. Er führte an, dass die Gestaltung der Website in deutscher Sprache und deren Zugänglichkeit in Deutschland den Eindruck erweckten, dass es sich um ein legales Angebot handele. Aufgrund der deutschsprachigen Website, der deutschen Domain und der problemlosen Zugänglichkeit habe er berechtigterweise angenommen, dass das Angebot legal sei. Der Verstoß habe direkt zu seinem Schaden geführt und sei unter dem Gesichtspunkt der Herausforderung auch der Beklagten zurechenbar. Eventuelle immaterielle Vorteile aus dem Spielen könnten den entstandenen Schaden nicht kompensieren. Die Beklagte hingegen wies die Forderungen zurück, unter Berufung auf Verjährung und bestritt, dass § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 als Verbot im Sinne des § 134 BGB oder als Schutzgesetz gemäß § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sei. Des Weiteren vermutete sie, dass der Kläger aufgrund seiner Spielgewohnheiten und der allgemeinen Medienberichterstattung über das Verbot über die rechtliche Lage informiert gewesen sein müsste.

Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung hebt hervor, “dass das Gericht diesen Einwänden deutlich widersprochen und durch die Anwendung des Glücksspielstaatsvertrags von 2012 festgestellt hat, dass die Spiele des Klägers in Hamburg stattgefunden haben, einem Bundesland, in dem gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV das Angebot von Online-Glücksspielen verboten war. Somit folgte das Gericht den Darstellungen des Klägers bezüglich seiner Spielaktivitäten, die durch persönliche Krisen motiviert waren. Es wurde festgestellt, dass § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 als Schutzgesetz gemäß § 823 Abs. 2 BGB gilt, da es zumindest auch den Schutz einzelner Personen bezweckt.”