BMW-Abgasskandal: Verfahren vor dem BGH ans Oberlandesgericht zurückverwiesen!
Ist die BMW AG tiefer in den Dieselabgasskandal verstrickt? Der Bundesgerichtshof hat aufgrund einer Rechtsbeschwerde ein Dieselverfahren an das Oberlandesgericht Koblenz zurückverwiesen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit seinem Beschluss vom 21. März 2022 (Az.: VIa ZB 4/21) im Dieselabgasskandal der BMW AG positioniert und das Oberlandesgericht Koblenz als Berufungsgericht in die Schranken verwiesen. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wurde der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. August 2021 aufgehoben. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Rechtsbeschwerde ist ein Rechtsmittel mit dem Ziel, eine Entscheidung eines Gerichts zu erhalten. Ihr Zweck ist es, über eine streitige Rechtsfrage eine höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen und eine einheitliche Rechtsprechung sicherzustellen.
Der Kläger nimmt die Beklagte als Fahrzeug- und Motorenherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in Zusammenhang mit der Abgasrückführung in Anspruch. Er erwarb im Oktober 2012 von einem Autohaus zu einem Kaufpreis von 50.925 Euro einen BMW X3 als Neuwagen, in den ein Dieselmotor des Typs N47 in der Applikation N47D2001 eingebaut ist. Der Kläger hat vorgetragen, der streitgegenständliche Motor enthalte mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen hin-sichtlich der Abgasrückführung. Es sei eine Software verbaut, die einen Prüfzyklus erkenne. Dies diene dazu, den Schadstoffausstoß des Fahrzeugs im Prüfbetrieb zu optimieren, so dass nur im Prüfzyklus die Grenzwerte eingehalten würden, während dies im normalen Straßenbetrieb nicht der Fall sei. Außerdem sei im Fahrzeug ein sogenanntes Thermofenster eingebaut. Die Beklagte habe die Abschalteinrichtungen bewusst eingesetzt, da sie anders die gesetzlichen Abgaswerte im realen Fahrbetrieb nur mit erheblich erhöhtem technischem und finanziellem Aufwand hätte einhalten können, und sich so die amtliche Typgenehmigung erschlichen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung unter Hinweis auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2020 (VIII ZR 57/19) ausgeführt, die Behauptung des Klägers zum Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung, welche den Prüfzyklus erkenne, sei eine unbeachtliche Behauptung ins Blaue hinein, weil sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses Sachverhalts willkürlich aufgestellt worden sei. Es fehle an tatsächlichen Anhaltspunkten, dass das klägerische Fahrzeug mit der behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtung der Prüfzykluserkennung ausgerüstet sei. Hin-sichtlich des vom Kläger behaupteten Einbaus eines sogenannten Thermofensters liege keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte vor.
„Die hiergegen erhobene Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht nach vorausgegangenem Hinweis, zu dem der Kläger Stellung genommen hat, mit der Begründung als unzulässig verworfen, die Berufungsbegründung genüge nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Hiergegen hatte sich die Rechtsbeschwerde des Klägers gerichtet, zumal der vom Landgericht herangezogene Beschluss deutlich besagt, dass Schadensersatzansprüche im Abgasskandal von einem Gericht nicht einfach als Behauptungen ‚ins Blaue hinein‘ abgewiesen werden können“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde und hat die vielbeachtete Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit einem kooperierenden BGH-Anwalt erstritten.
„Es ist ein gutes Zeichen für geschädigte im Dieselabgasskandal, dass der Bundesgerichtshof die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde für zulässig erklärt hat. Die Verwerfung seiner Berufung als unzulässig verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Kläger im Dieselabgasskandal sollten sich also nicht von fragwürdigen erstinstanzlichen Urteilen oder abgelehnten Revisionen von ihrem Vorhaben abbringen lassen, vor Gericht ihre Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durchzusetzen“, betont der Rechtsanwalt.