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Audi-Abgasskandal um Dreilitermotor EA896 Gen2: Nächstes verbraucherfreundliches Urteil!

Auch das Landgericht Freiburg im Breisgau hat die Audi AG für Abgasmanipulationen am Dieselmotor EA896 Gen2 eines Audi A6 3.0 TDI zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Audi-Abgasskandal um Dreilitermotor EA896 Gen2: Nächstes verbraucherfreundliches Urteil!

Für die Audi AG hat sich der Mönchengladbacher Dieselanwalt Dr. Gerrit W. Hartung zu einem echten Angstgegner entwickelt. Der Gründer der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit seiner Kanzlei einen weiteren wichtigen Sieg im Dieselskandal gegen die Audi AG errungen. Das Landgericht Freiburg im Breisgau (Urteil vom 26.03.2021, Az.: 14 O 266/20) hat die Audi AG verurteilt, an den geschädigten Halter eines Audi A6 3.0 TDI mit dem Dieselmotor EA896 Gen2 (Abgasnorm Euro 5) 2280,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. August 2020 zu zahlen und die Klagepartei von den Darlehensraten ab der 26. monatlichen Rate aus dem Darlehensvertrag mit der Audi Bank freizustellen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 55 Prozent zu tragen.

Der Kläger hatte den Audi A6 3.0 TDI am 12. Juni 2018 von der Audi München GmbH zum Kaufpreis von 33.890 Euro erworben. Die Beklagte ist die Herstellerin des Fahrzeugs. Seinerzeit hatte es einen Kilometerstand von 41.385 Kilometern. Der Kilometerstand am 4. März 2021 betrug 106.937 Kilometer. Ausweislich des Darlehensvertrages beträgt die Laufzeit des Vertrages 36 Monate, die jeweilige monatliche Darlehensrate 157,22 Euro. Die Klagepartei hatte bisher 25 monatliche Darlehensraten gezahlt und eine einmalige Anzahlung in Höhe von 9.000 Euro an den Darlehensgeber geleistet, insgesamt also 12.930,05 Euro.

Das Kraftfahrt-Bundesamt hat am 14. Oktober 2019 einen amtlichen Rückruf wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen für Dreiliter-Fahrzeuge der Abgasnorm Euro 5 der Audi AG mit dem Motor EA896 Gen2 erlassen. Davon ist auch das streitgegenständliche Fahrzeug betroffen. Die Verurteilung erfolgt aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB. Das Gericht betont: Von einem sittenwidrigen Verhalten im Zusammenhang mit dem „Dieselskandal“ ist auszugehen, wenn ein Konzern im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch jahrelange bewusste und gewollte Täuschung des KBA Fahrzeuge in den Verkehr bringt, deren Motorsteuerungs-Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgaswerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden und dieser Umstand nicht nur zu einer Erhöhung der Umweltbelastung durch Stickoxide führt, sondern auch die Gefahr birgt, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung der betroffenen Fahrzeuge droht.

Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung betont, dass die Audi AG einmal mehr ihrer sogenannten sekundären Darlegungslast, die sie aufgrund des allein ihr und nicht dem Kläger zugänglichen Wissens über den von ihr konstruierten Motor trifft, nicht nachgekommen sei. In diesem Rahmen muss sich der Autohersteller von den Vorwürfen im Abgasskandal aktiv und mit weitreichenden Erklärungen zur Funktionsweise der Technologien entlasten. Das Unternehmen habe nicht bestritten, dass der Rückruf (auch) des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps wegen aus Sicht des KBA vorhandener unzulässiger Abschalteinrichtungen erfolgt sei, sondern vielmehr mehrfach lediglich darauf hingewiesen, dass inzwischen ein Update entwickelt worden sei.

Der Dieselmotor des Typs EA896 ist der Vorgänger des EA897, der ebenfalls nicht aus den Schlagzeilen kommt. Zuletzt kam das Landgericht Köln in einem verbraucherfreundlichen Verfahren zu dem Schluss, dass in dem Dieselmotor EA896 Gen2 eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist. Im Kern geht es um das sogenannte Thermofenster.

„Dabei funktioniert die Abgasreinigung nur innerhalb des Temperaturbereichs der Außenluft von 17 bis 30 Grad Celsius zu 100 Prozent. Das ist definitiv eine unzulässige Abschalteinrichtung, obgleich die Audi AG die Unzulässigkeit bestreitet. Durch diese Verwendung wurde der Verbraucher vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Daher ist die Verurteilung nach § 826 BGB richtig und konsequent“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung